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Frauenstimmrecht (Schweiz)

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Das Frauenstimmrecht wurde in der Schweiz auf eidgenossischer Ebene am 7. Februar 1971 eingefuhrt. Die Schweiz war somit eines der letzten europaischen Lander, welches seiner weiblichen Bevolkerung die vollen Rechte als Burgerinnen zugestand, doch es war das erste Land, wo dies durch eine Volksabstimmung geschah. Das politisch eng mit der Schweiz verbundene Furstentum Liechtenstein fuhrte erst am 1. Juli 1984 im dritten Anlauf das Frauenstimm- und Wahlrecht ein.

Bis das Frauenstimmrecht auch in allen Kantonen durchgesetzt war, sollte es allerdings noch weitere 20 Jahre dauern: Am 25. Marz 1990 gab das Bundesgericht einer Klage von Frauen aus Appenzell Innerrhoden Recht und bestatigte damit die Verfassungswidrigkeit der Innerrhoder Kantonsverfassung in diesem Punkt.

Der Hauptgrund fur die lange Verzogerung liegt ohne Zweifel im politischen System der Schweiz. Bei Vorlagen, welche die Verfassung betreffen, entscheidet allein das stimmberechtigte Volk zusammen mit den Kantonen.

Um das Stimmrecht auf den verschiedenen Ebenen einfuhren zu konnen, bedurfte es jeweils der Mehrheit der stimmberechtigten Manner. Auf nationaler Ebene war zudem die Standemehrheit notig. Ein weiteres Hindernis lag in der Tatsache, dass in der Bundesverfassung (BV) von 1848 (Art. 63. Stimmberechtigt ist jeder Schweizer, der das zwanzigste Altersjahr zuruckgelegt hat und im Ubrigen nach der Gesetzgebung des Kantons, in welchem er seinen Wohnsitz hat, nicht vom Aktivburgerrecht ausgeschlossen ist) das Wahlrecht vielfach an den aktiven Wehrdienst gekoppelt war (in vielen Kantonen galt: wer Art. 18 BV Jeder Schweizer ist wehrpflichtig nicht erfullte, war vom Aktivburgerrecht ausgeschlossen).

Table of contents
1 Chronologie

1.1 18. und 19. Jahrhundert: Frauen organisieren sich
1.2 1900–1959: Vorstosse und Verschleppungstaktiken
1.3 1959–1971: Endspurt

2 Verfassungsartikel zum Stimm- und Wahlrecht

2.1 Bundesverfassung 1848
2.2 Bundesverfassung 1874
2.3 Bundesverfassung 2000

3 Schwerpunkte der Diskussion
4 Auswahl beteiligter Personen
5 Parteien
6 Frauenstimmrecht auf kantonaler Ebene
7 Literatur
8 Weblinks

Chronologie

18. und 19. Jahrhundert: Frauen organisieren sich

Die Franzosische Revolution von 1789 wird allgemein als Beginn der Frauenrechtsbewegung angesehen, so auch in der Schweiz.

In der ersten Bundesverfassung von 1848 (siehe auch Geschichte der Schweiz) wird die Rechtsgleichheit erklart: 'Alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich. Es gibt in der Schweiz keine Untertanenverhaltnisse, keine Vorrechte des Ortes, der Geburt, der Familie oder Personen.'

Frauen werden mit keinem Wort erwahnt, weder explizit in diesen Gleichheitsartikel ein- noch ausgeschlossen. In der aus der Verfassung resultierenden Gesetzgebung ergibt sich jedoch, dass Frauen zu den Mannern in ein Untertanenverhaltnis gestellt wurden.

In den Jahren von 1860 bis 1874 organisieren sich die Schweizer Frauen erstmals (siehe Schweizer Frauenbewegung). Sie fordern zivilrechtliche und politische Gleichstellung fur die geplante erste Revision der Bundesverfassung.

Im Jahr 1874 wird die Erste Revision der Bundesverfassung vom Stimmvolk angenommen. Obwohl es im Vorfeld grosse Diskussionen fur und wider die politischen Rechte der Frauen gab, kommen auch in der neuen Verfassung keine Frauen vor.

1886 reichen die Frauen ihre erste Petition ans Parlament ein.

'Man hat seit Beginn der Verfassungsrevision eine allseitige Erweiterung der Volksrechte verkundet und dabei allenthalben alles Mogliche und Unmogliche versprochen, nur die armen Frauen scheinen, gleich den Poeten bei der Theilung der Erde, mit leeren Handen davon gehen zu mussen: Niemand spricht von ihnen und niemand gedenkt ihrer verkummerten und unterdruckten Menschenrechten!'

schreibt Marie Goegg-Pouchoulin in ihrem von Dutzenden von Frauen unterzeichneten Schreiben.

Diese Aktion erregt so viel Aufmerksamkeit, dass Anfang des folgenden Jahres (1887) die Forderungen der Frauen erstmals den Weg in eine Tageszeitung finden. In ihrem Artikel Ketzerische Neujahrsgedanken einer Frau in der Zurcher Post macht Meta von Salis auf sich und auf die Anspruche der Frauen aufmerksam. Neben den fehlenden politischen und zivilrechtlichen Rechten kritisiert sie die bestehende 'Ungleichheit vor dem Richter'. Im selben Jahr fordert Emilie Kempin-Spyri, die erste Schweizer Juristin, die Zulassung zum Anwaltsberuf und scheitert vor dem Bundesgericht.

Wahrend des Jahres 1894 bereist Meta von Salis das Land und halt in allen grosseren Stadten Vortrage zum Thema 'Frauenstimmrecht und die Wahl der Frau'. Ihre Referate sind schlecht besucht und an einigen Orten wird sie ausgepfiffen, sie lasst sich aber nicht entmutigen. Im selben Jahr findet in Chicago die erste Internationale Frauenausstellung statt, die uber die Stellung der Frau in den verschiedenen Landern informieren soll.

Zwei Jahre spater, 1896, wird in Genf der Erste Nationale Frauenkongress organisiert. Erstmals werden die Frauen als einflussreiche Gruppierung ernst genommen und mehrere (mannliche) Redner rufen sie dazu auf 'Verbundete der Manner zu sein und nicht deren Feindinnen' – und sich doch bitte etwas zuruckzuhalten mit ihren Forderungen. Als Folge dieses Kongresses wird die erste parlamentarische Kommission mit dem Ziel, die 'Frauenfrage' zu untersuchen, gegrundet.

1897 schreibt Carl Hilty seinen Aufsatz zum Frauenstimmrecht:

'Die Freiheit besteht wesentlich darin, dass man an der Gesetzgebung Theil nimmt; alles Andere ist eine Gewahrung von Rechten, die auf dem guten Willen eines Dritten beruht und deshalb eine sehr zweifelhafte Errungenschaft. Wir betrachten also unsererseits das Frauenstimmrecht als den praktischen Kern der Frauenfrage.'

1900–1959: Vorstosse und Verschleppungstaktiken

Um die Jahrhundertwende organisieren sich die Frauen im ganzen Land und bilden verschiedene Frauenvereine fur oder gegen das Frauenstimmrecht. Die beiden wichtigsten sind der Bund Schweizerischer Frauenvereine (BSF) (Dachverband, Grundung 1900) unter der Leitung von Helene von Mulinen und der Schweizerische Verband fur Frauenstimmrecht (SVF) (1909).

thumb|Zurcher Abstimmungsplakat von 1920

Wahrend des Ersten Weltkrieges kommt die Bewegung ins Stocken, weil wichtigere Probleme im Vordergrund stehen. Unter Anderem leisten die Frauenverbande die gesamte Sozialfursorge wahrend des Krieges, da die Schweiz zu diesem Zeitpunkt noch keine Sozialversicherungen kennt.

Beim Generalstreik von 1918 ist das Frauenstimmrecht die zweite von neun Forderungen. Im Dezember werden zwei erste Vorstosse fur das Frauenstimmrecht auf eidgenossischer Ebene durch die Nationalrate Herman Greulich (SP) und Emil Gottisheim (FDP) gemacht. In zwei Motionen wird der Bundesrat aufgefordert, 'Bericht und Antrag einzubringen uber die verfassungsmassige Verleihung des gleichen Stimmrechts und der gleichen Wahlbarkeit an die Schweizerburgerinnen wie an die Schweizerburger.'

Ein halbes Jahr spater, im Juni 1919, reichen 158 Frauenverbande eine Petition ein, um den beiden Motionen mehr Gewicht zu verleihen. In der Folge werden die Motionen Greulich und Gottisheim von Nationalrat angenommen und zur Ausfuhrung an den Bundesrat uberwiesen.

Dort verschwinden sie jedoch wegen 'dringenderer Probleme' fur die nachsten Jahre in die Schreibtischschublade von Bundesrat Heinrich Haberlin (FDP). 15 Jahre spater, 1934, ubergibt Haberlin das unerledigte und ungeliebte Geschaft seinem Nachfolger mit dem Hinweis: 'Das Material fur das Frauenstimmrecht liegt in der mittleren Schublade rechts Deines Schreibtisches'.

Zwischen 1919 und 1921 finden in mehreren Kantonen Abstimmungen zur Einfuhrung des Frauenstimmrechts auf kantonaler Ebene statt. Sie werden uberall mit grossen Mehrheiten abgelehnt.

Der Zweite Nationale Frauenkongress von 1921 in Bern verlauft ereignislos. Fur einmal steht nicht das Frauenstimmrecht, sondern die Berufstatigkeit und Erwerbsarbeit im Vordergrund.

1923 reicht eine Gruppe von Bernerinnen eine staatsrechtliche Beschwerde ein. Sie wollen ihr 'Stimmrecht in Gemeinde-, Kantons- und Bundesangelegenheiten ausuben', werden jedoch vom Bundesgericht unter Berufung auf das 'Gewohnheitsrecht' abgelehnt.

Funf Jahre spater, 1928, wendet sich Nationalrat Leonard Jenni mit einer Petition an den Bundesrat und weist darauf hin, dass der Begriff 'Stimmburger' in der deutschen Sprache Menschen beiderlei Geschlechtes beinhaltet. Das Gesuch wird mit folgender Begrundung abgelehnt:

'Wenn man nun behauptet, dass der Begriff auch die Schweizer Frauen in sich schliessen sollte, so uberschreitet man die Grenzen der zulassigen Interpretation und begeht damit einen Akt, der dem Sinne der Verfassung widerspricht. [...] Die Beschrankung des Stimmrechts auf die mannlichen Schweizer Burger ist ein fundamentaler Grundsatz des eidgenossischen offentlichen Rechts.'

thumb|Die SAFFA-Schnecke von 1928

Im Sommer desselben Jahres findet die Schweizerische Ausstellung fur Frauenarbeit SAFFA statt. Im Umzug fahrt ein denkwurdiger Wagen mit: eine Schnecke namens 'Frauenstimmrecht'. Die Organisatorinnen werden fur die Schnecke stark kritisiert und einige Kritiker sehen diese gar als Zeichen fur die politische Unreife der Frauen.

Der SVF lanciert 1929 eine neue Petition fur das Frauenstimmrecht und erreicht diesmal eine Rekordzahl von Unterschriften, die sogar die geforderte Anzahl Unterschriften fur eine Volksinitiative uberschreitet: 170397 Unterschriften von Frauen und 78840 Unterschriften von Mannern. Der Katholische Frauenbund distanziert sich explizit von den Forderungen der anderen Frauenverbande. Auch andere gegnerische Organisationen reagieren und 1931 nimmt die Schweizer Liga gegen das politische Frauenstimmrecht mit einer Eingabe an den Bundesrat 'Stellung gegen die Verpolitisierung der Schweizerfrauen'. Immer wieder schreiben die Frauen und Manner der Liga, allen voran Emma Rufer, an den Bundesrat und die Parlamentarier und bitten sie instandig, von dem Thema abzulassen:

Die Theorie der politischen Gleichstellung der beiden Geschlechter ist eine vom Ausland importierte Idee. An der Spitze der Frauenstimmrechtsbewegung in der Schweiz steht denn heute auch eine ursprungliche Auslanderin.
Wir halten dafur, dass in diesen wichtigen Sachen eigentlich nur geburtige Schweizerinnen den richtigen Einblick haben konnen; Leute also, die mit dem Wesen unserer Demokratie und unseres Volkes ganz vertraut sind.

Wahrend den Dreissiger- und fruhen Vierzigerjahren werden die Bemuhungen um das Frauenstimmrecht einmal mehr von den internationalen Ereignissen (Weltwirtschaftskrise, Zweiter Weltkrieg) uberschattet. Mehrmals werden die Frauen wahrend diesen Jahren aufgefordert, die 'Demokratie zu schutzen', worauf die das Stimmrecht befurwortenden Frauenverbande antworten, dazu mussten sie zuerst uber demokratische Rechte verfugen. Gegen Ende des 2. Weltkrieges kommt die Frage wieder aufs Tablett, da insbesondere burgerliche (genannt 'freisinnige') Frauen im Gegenzug zu ihrem Einsatz im FHD (militarischen Frauenhilfsdienst) ihre demokratischen Rechte einfordern. Noch wahrend des Krieges wird das Aktionskomitee gegen das Frauenstimmrecht gegrundet:

Wir erblicken in der Beteiligung der Frau in Partei und Politik eine Gefahr fur unsere Familien und fur die Einigkeit der Frauen unter sich, die sich besonders in der sehr kritischen Zeit des Uberganges vom Krieg zum Frieden ungunstig auswirken konnte.

1944 verlangt Nationalrat Emil Oprecht in einem Postulat die Einfuhrung des Frauenstimmrechts, weil wichtige Frauenpolitische Anliegen auf der politischen Tagesordnung stehen: AHV, Mutterschaftsversicherung und Familienschutz. Das Postulat wird vom BSF mit einer Eingabe vom 6. Februar 1945 im Namen von 38 Frauenverbanden unterstutzt. Der SGF aussert sich nicht zu der Frage, der SKF jedoch schert erstmals aus der konservativen Linie der katholischen Kirche aus und erteilt seinen Mitgliedern Stimmfreigabe. 1945 wurde das Schweizerische Aktionskomitee fur Frauenstimmrecht als Meinungsbildendes Instrument gegrundet.

Der dritte Nationale Frauenkongress von 1946 bringt keine neuen Fortschritte in Sachen Frauenstimmrecht.

1948 werden im ganzen Land Feiern zum 100jahrigen Bestehen der Bundesverfassung durchgefuhrt und die 'Schweiz, ein Volk von Brudern' gefeiert. Die Frauenverbande erklaren es um zu einem 'Volk von Brudern ohne Schwestern' und uberreichen dem Bundesrat symbolisch eine Europakarte mit einem schwarzen Fleck in der Mitte. Zu diesem Zeitpunkt hatten alle europaischen Lander ausser der Schweiz das Frauenwahlrecht eingefuhrt. Wie zuvor die SAFFA-Schnecke wurde diese symbolische Karte von Kritikern als Zeichen der politischen Unreife der Frauen interpretiert.

Im Jahr 1950 legt der Bundesrat einen Bericht an die Bundesversammlung uber das fur die Einfuhrung des Frauenstimmrechts einzuschlagende Verfahren vor. Von nun an ist unbestritten, dass es eingefuhrt werden muss, die Frage ist wann und wie.

1951 wendet sich der Schweizerische Frauenkreis gegen das Frauenstimmrecht unter der Leitung von Dora Wipf mit einem Schreiben an den Bundesrat:

'wir glauben also, dass wir guten Gewissens behaupten durfen, die Mehrheit der Schweizerinnen zu vertreten, wenn wir Sie bitten, die Frage wohl zu erwagen, ob in der heutigen Zeit, da die Frau mit Pflichten aller Art stark belastet ist, man ihr die Ubernahme weiterer grosser Pflichtenkreise noch zumuten darf. [...] Wir glauben nicht, dass unser Land politisierende Frauen braucht, sondern Mutter, leibliche und geistige Mutter, die mithelfen, dass Hass und Misstrauen uberwunden werden. Wir vertreten grundsatzlich den Standpunkt, dass die Einfuhrung uberhaupt abzulehnen sei.'

Ein Jahr spater, 1952 verlangen Antoinette Quinche, Prasidentin des 'Schweizerischen Aktionskomitees fur das Frauenstimmrecht', und 1414 Mitstreiterinnen von ihren Gemeinden die Eintragung ins Stimmregister. Mit dem Argument, die jeweiligen Kantonsverfassungen wurden Frauen nicht explizit vom Stimmrecht ausschliessen, gehen sie mit ihrer Forderung bis vor Bundesgericht. Wie bereits 1923 werden sie unter Berufung auf das 'Gewohnheitsrecht' abgewiesen.

1957 findet eine Abstimmung statt, in der Zivilschutzdienst fur alle Schweizer Frauen obligatorisch werden soll. Wahrend der Volksabstimmung ereignet sich ein Skandal: Die Frauen der Walliser Gemeinde Unterbach gehen alle – unterstutzt vom Gemeinderat – abstimmen. Der Gemeinderat erklart, dass laut Verfassung die Gemeinden gesetzlich zustandig seien, um die Stimmregister aufzustellen. Die Abstimmung wird vom Kanton Wallis und vom Bund fur diese Gemeinde annulliert.

Im Jahr 1958 findet einerseits die Zweite Schweizerische Ausstellung zur Frauenarbeit SAFFA statt, andererseits erscheint das umstrittene Buch Frauen im Laufgitter von Iris von Roten (der deswegen von verschiedenen Seiten die Schuld am Scheitern der Abstimmung von 1959 gegeben wird). Nachdem sich die Westschweizer und Deutschschweizer Sektionen der Katholischen Frauenvereine fur das Frauenstimmrecht ausgesprochen haben, gibt der SKF die Ja-Parole fur die geplante Abstimmung heraus und propagiert das Frauenstimmrecht in den katholischen Organisationen.

Kurz vor der Abstimmung erscheint eine neue gegnerische Organisation auf dem politischen Parkett: Das Schweizerische Aktionskomitee gegen die Verfassungsvorlage uber die Einfuhrung des Frauenstimmrechts im Bund hat sich kein geringeres Ziel gesetzt, als die Schweiz vor dem Untergang zu retten:

'Die Vorlage missachtet mit der blossen Kopierung auslandischer Wahlrechtsverhaltnisse die Besonderheiten unserer direkten Referendumsdemokratie, in welcher der Stimmburger nicht nur wahlt, sondern dauernd uber oft recht schwierige Sachfragen entscheiden muss.'

Am 1. Februar 1959 scheitert die erste Volksabstimmung uber das eidgenossische Frauenstimmrecht mit einer Stimmbeteiligung von 67% ganz klar am Volks- (33% : 66%) und Standemehr (3 : 16 + 6/2 Kantone) [1] (http://www.admin.ch/ch/d/pore/va/19590201/det191.html). Protestaktionen und Frauenstreiks in der ganzen Schweiz sind die Folge.

Im Herbst konnen die Frauen jedoch endlich erste Erfolge verzeichnen: Als erster Kanton nimmt Neuenburg das Frauenstimmrecht auf kantonaler Ebene an; die meisten anderen Kantone folgen in den anschliessenden Jahren.

1959–1971: Endspurt

Nach der Ablehnung wird der Bund der Schweizerinnen gegen das Frauenstimmrecht gegrundet. Der Verein argumentiert damit, dass die Frauen aufgrund ihrer biologischen Verschiedenheit durch ihre politische und rechtliche Gleichstellung benachteiligt wurden.

Im Laufe des Jahres 1965 gibt es mehrere parlamentarische Motionen zur Einfuhrung des Frauenstimmrechts auf eidgenossischer Ebene. Die rechtlichen Voraussetzungen fur den Beitritt der Schweiz zur Europaischen Menschenrechtskonvention musste geschaffen werden. Trotzdem verhalt sich der Bundesrat zogerlich.

In den Folgejahren werden immer wieder Motionen an den Bundesrat gestellt. Dann erreichen die Jugendunruhen von 1968 auch die Schweiz und die Schweizer Frauenbewegung. Junge Feministinnen gehen auf Konfrontationskurs und veranstalten Protestaktionen und Demonstrationen im ganzen Land.

Da ihnen der SVF zu wenig radikal ist (sie bezeichneten diesen als 'gemutlich'), grunden sie die Frauenbefreiungsbewegung FBB, eine radikalfeministische Vereinigung junger Frauen.

Am 1. Marz 1969 findet der Marsch auf Bern statt: 5000 Frauen und Manner demonstrieren vor dem Bundeshaus in Bern. Der Resolution von Emilie Lieberherr wird von den Versammelten mit grossem Applaus zugestimmt:

'Die hier versammelten Schweizerinnen fordern das volle Stimm- und Wahlrecht auf eidgenossischer und kantonaler Ebene und in den Gemeinden. Die Konvention des Europarates zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten darf erst unterzeichnet werden, wenn bezuglich des Stimm- und Wahlrechts kein Vorbehalt mehr notig ist.
Die rechtliche Gleichstellung der Geschlechter ist eine wichtige Voraussetzung fur die Verwirklichung der Menschenrechte. Samtliche vorgeschlagenen Vorbehalte stellen die Glaubwurdigkeit unseres Landes als Rechtsstaat und Demokratie in Frage.
Wir fordern deshalb alle gutgesinnten Politiker und Stimmburger auf, das Frauenstimm- und Wahlrecht im Bund, in den Kantonen und in allen Gemeinden so rasch als moglich zu verwirklichen.'

Die Zahl von 5000 Demonstrierenden klingt nicht so spektakular, hat die Politiker der damaligen Zeit jedoch ziemlich erschreckt. Inzwischen opponierten namlich nicht allein die radikalen Stimmrechtsvereine und der FBB, sondern auch konservative Frauenorganisationen (Gemeinnutziger Frauenverein, Landfrauenverband, Katholischer und der Evangelischer Frauenbund).

Durch Hauserbesetzungen und kampferische Protestaktionen macht der FBB auf sich aufmerksam. Die Gruppierung wird vom Frauenstimmrechtsverein scharf kritisiert, da befurchtet wird, die Aktionen konnten 'der Sache' schaden. Die Offentlichkeit, insbesondere die jungen Menschen, begrussen hingegen die scharfere Gangart des FBB.

Nun folgt ein langwieriges politisches Hin und Her zwischen Bundesrat, Nationalrat und Standerat, bis endlich eine allgemein anerkannte Abstimmungsvorlage zur Einfuhrung des Frauenstimmrechts erarbeitet ist. Derweil gehen die Protestaktionen der FBB weiter.

Der Abstimmungskampf selber verlauft relativ ruhig und optimistisch: Alle Regierungsparteien und die beiden einflussreichsten Berufsverbande (Gewerkschaftsbund, Bauernverband) haben die JA-Parole herausgegeben.

Die Schweiz ist sich fur einmal einig. Nach 123 Jahren Kampf seit der Bundesverfassung von 1848 gewahren schliesslich die Schweizer Manner den Frauen aktives und passives Wahlrecht und Stimmrecht bei politischen Entscheidungen. Am 7. Februar 1971 wird die Vorlage vom (mannlichen) Stimmvolk mit 621109 gegen 323882 Stimmen (65,7% Ja) und von 14 3/2 Standen gegen 5 3/2 Stande angenommen.

'Endlich, endlich, endlich ... Von mir fallen Zentner. Die Aufgabe, die seit bald hundert Jahren ungelost von einer Generation zur anderen tradiert wurde, hat in der letzten 'Mannerabstimmung' vom 7. Februar 1971 ihre glanzvolle Erfullung gefunden.
Fortan wird es nur noch Volksabstimmungen geben im wahren Sinn des Wortes.'
(Gertrud Heinzelmann).

Bei den Nationalratswahlen vom 31. Oktober 1971 sind somit erstmals Frauen wahlberechtigt und wahlbar. Elf Frauen werden gewahlt, was bei 200 Mandataren einen Frauenanteil von 5,5 % ausmacht.

Verfassungsartikel zum Stimm- und Wahlrecht

Bundesverfassung 1848

Art. 63. BV:
Stimmberechtigt ist jeder Schweizer, der das zwanzigste Altersjahr zuruckgelegt hat und im Ubrigen nach der Gesetzgebung des Kantons, in welchem er seinen Wohnsitz hat, nicht vom Aktivburgerrecht ausgeschlossen ist. [2] (http://www.verfassungen.de/ch/ch48.htm)

Bundesverfassung 1874

Art. 74. BV:
Stimmberechtigt ist jeder Schweizer, der das zwanzigste Altersjahr zuruckgelegt hat und im Ubrigen nach der Gesetzgebung des Kantons, in welchem er seinen Wohnsitz hat, nicht vom Aktivburgerrecht ausgeschlossen ist.

Der Artikel wurde am 1. Februar 1971 in veranderter Form in der Verfassung verankert:

Art. 74 BV:
Bei eidgenossischen Abstimmungen und Wahlen haben Schweizer und Schweizerinnen die gleichen politischen Rechte und Pflichten.
Stimm- und wahlberechtigt bei solchen Abstimmungen und Wahlen sind alle Schweizer und Schweizerinnen, die das 20. Altersjahr zuruckgelegt haben und nicht nach dem Rechte des Bundes vom Aktivburgerrecht ausgeschlossen sind.

Das Alter wurde 1991 auf 18 Jahre gesenkt. [3] (http://www.verfassungen.de/ch/ch74-1.htm)

Bundesverfassung 2000

Art. 136 Abs. 1 BV:
'Die politischen Rechte in Bundessachen stehen allen Schweizerinnen und Schweizern zu, die das 18. Altersjahr zuruckgelegt haben und die nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwache entmundigt sind. Alle haben die gleichen politischen Rechte und Pflichten.' [4] (http://www.verfassungen.de/ch/ch99.htm)

Schwerpunkte der Diskussion

Im Folgenden werden die Begrundungen, die insbesondere wahrend der Abstimmungskampagnen fur oder gegen eine Einfuhrung des Frauenstimmrechts angefuhrt wurden, noch einmal zusammengefasst:

Die befurwortenden Argumente zeichneten sich insgesamt durch ihre starke Bezugnahme auf grundlegende politische Prinzipien und rechtliche Normen aus. Eine der wichtigsten war Artikel 1 der Schweizer Bundesverfassung von 1848, der ohne Qualifikation besagte: 'Alle Schweizer sind vor dem Gesetz gleich.' Erganzend konnten die Befurworter auf die Menschenrechte verweisen, die allen Menschen und damit also auch Frauen ein Stimm- und Wahlrecht zusprechen. Mit dem Grundsatz, dass in einer Demokratie mit der Pflicht, die Gesetze eines Landes zu befolgen, auch das Recht einhergehen musse, selbige Gesetze mitzubeschliessen, konnten sie zudem auf eine wichtige rechtsphilosophische Position verweisen. Das von den Gegnern vorgebrachte Gegenargument, Frauen konnten dies ja bereits uber die Einflussnahme auf ihre Manner tun, wurde in charakteristischer Weise wieder mit Ruckgriff auf einen allgemeinen Grundsatz abgelehnt, wonach die Ausubung von Rechten nicht vom guten Willen Dritter abhangen darf.

Die Gegner des Frauenstimmrechts argumentierten dagegen mit einer Reihe eher disparater Argumente, die zum einen die Notwendigkeit einer Neuerung in Zweifel zogen, zum anderen aber vor den zu erwartenden negativen Folgen des Frauenwahlrechts warnten.

Im ersteren Sinne wurde etwa angefuhrt, die Idee eines Frauenwahlrechts sei eine aus dem Ausland importierte, unschweizerische Idee, die auch von der grossen Mehrheit der Schweizerfrauen abgelehnt werde, welche an einem Stimmrecht gar nicht interessiert sei, zumal jede Frau ihre Meinung indirekt uber ihren Mann zum Ausdruck bringen konne.

Ein eher fursorglich verstandener Aspekt kam dagegen in der Vorstellung zum Ausdruck, Politik sei ein schmutziges Geschaft, in dem Frauen es zu schwer haben wurden, die Achtung der Gesellschaft zu wahren. Ihre Einbeziehung in politische Entscheidungen werde so unweigerlich zum Verlust ihrer Weiblichkeit fuhren, wahrend die Abhangigkeit von ihren Mannern durch die Einfuhrung des Stimmrechts nur gegen neue Abhangigkeiten eingetauscht werde.

Daneben wurde aber auch die negative Einwirkung auf Manner herausgestellt, die aufgrund der Bevolkerungsmehrheit der Frauen unweigerlich diskriminiert werden wurden. Eine wichtige Rolle spielte dabei der nur fur Manner verbindliche Militardienst, der diese ohnehin benachteilige - ein Argument, dass freilich von Befurworterseite meist mit dem Hinweis auf den Fraueneinsatz im militarischen Hilfsdienst gekontert wurde.

Schliesslich wurde auch die kategorische Auffassung vertreten, der Staat selbst sei seinem Wesen nach eine mannliche Institution, die von Frauen daher ihrer Natur gemass nicht in der notwendigen Tiefe verstanden werden konne.

Auswahl beteiligter Personen

Befurworter(innen) Gegner(innen)
  • Marie Goegg-Pouchoulin
  • Julie von May von Rued
  • Meta von Salis-Marschlins
  • Helene von Mulinen
  • Carl Hilty
  • Emilie Gourd
  • Leonard Jenni
  • Antoinette Quinche
  • Emilie Lieberherr
  • Gertrud Heinzelmann
  • Marthe Gosteli
  • Iris von Roten
  • Heinrich Haberlin
  • Jakob Bircher
  • Emma Rufer
  • Dora Wipf

Parteien

  Pro Contra
1959
  • Landesring der Unabhangigen (LDU)
  • Sozialdemokratische Partei der Schweiz (SPS)
  • Partei der Arbeit (PdA)
  • Bauern und Gewerbepartei BGB (die spatere SVP)
  (Die anderen Parteien erteilten ihren Mitgliedern Stimmfreigabe und gaben keine Abstimmungsparole heraus.)
1971
  • Freisinnig Demokratische Partei (FDP)
  • Sozialdemokratische Partei der Schweiz (SPS)
  • Christlichdemokratische Volkspartei (CVP, ehem. Katholisch-Konservative)
  • Bauern- und Gewerbepartei (BGB, heutige SVP)
  • Landesring der Unabhangigen (LdU)
  • Evangelische Volkspartei (EVP)

Keine Parteien, aber ebenfalls einflussreich:

  • Schweizerischer Gewerkschaftsbund (SGB)
  • Schweizerischer Bauernverband
  • keine

Frauenstimmrecht auf kantonaler Ebene

Bei Einfuhrung des eidgenossischen Frauenstimmrechts hatten einige Kantone bereits ein kantonales Frauenstimmrecht eingefuhrt, die meisten folgten jedoch in den Jahren 1971 und 1972 (Details siehe [5] (http://www.frauenkommission.ch/pdf/d_2_2_politik.pdf)).

  • 1. Februar 1959 – Neuenburg und Waadt
  • 6. Marz 1960 – Genf
  • 26. Juni 1966 – Basel-Stadt
  • 23. Juni 1968 – Basel-Landschaft
  • 19. Oktober 1969 – Tessin
  • 12. April 1970 – Wallis
  • 15. November 1970 – Zurich
  • 7. Februar 1971 – Aargau, Freiburg, Schaffhausen, Zug
  • 2. Mai 1971 – Glarus
  • 6. Juni 1971 – Solothurn
  • 25. Oktober 1971 – Luzern
  • 12. Dezember 1971 – Bern, Thurgau
  • 23. Januar 1972 – St. Gallen
  • 30. Januar 1972 – Uri
  • 5. Marz 1972 – Schwyz, Graubunden
  • 30. April 1972 – Nidwalden
  • 24. September 1972 – Obwalden
  • 20. Marz 1977 – Jura (direkt mit der Kantonsgrundung, vorher seit 12. Dezember 1971 als Teil des Kantons Bern)
  • 30. April 1989 – Appenzell AR (an der Landsgemeinde)
  • 27. November 1990 – Appenzell IR (durch Bundesgerichtsurteil)

Literatur

  • Sibylle Hardmeier: Fruhe Frauenstimmrechtsbewegung in der Schweiz (1890–1930) – Argumente, Strategien, Netzwerk und Gegenbewegung. Chronos, Zurich 1997.
  • Werner Kagi: Der Anspruch der Schweizerfrau auf politische Gleichberechtigung. Zurich 1957.
  • Yvonne Vogeli: Zwischen Hausrat und Rathaus, Auseinandersetzungen um die politische Gleichberechtigung der Frauen in der Schweiz 1945–1971. Chronos, Zurich, 1997.
  • Dokumentationsmappe Eidgenossischen Kommission fur Frauenfragen: Frauen Macht Geschichte, Frauen- und gleichstellungspolitische Ereignisse in der Schweiz 1848–1998, Bern 1999. Die Mappe steht auch als PDF-Datei zur Verfugung (http://www.frauenkommission.ch/geschichte_chronik_d.htm).

Weblinks

Template:Wiktionary1

  • Archiv zur Geschichte der schweizerischen Frauenbewegung (http://www.gosteli-foundation.ch/)
  • 'Die Frau gehort ins Haus' – Frauenstimmrecht und seine Hindernisse in der Schweiz und im Kanton Bern (http://www.cx.unibe.ch/oefre/vfgeschichte/schweiz/Frauenstimmrecht.htm)
  • Die Geschichte des politischen Stimmrechts der Frauen in der Schweiz seit der Franzosischen Revolution bis zum Ersten Weltkrieg (http://www.cx.unibe.ch/oefre/vfgeschichte/schweiz/StimmrechtFrauen.htm)
  • Artikel Frauenstimmrecht (http://www.lexhist.ch/externe/protect/textes/d/D10380.html) im Historischen Lexikon der Schweiz

Bemerkung zu den Quellen: Die meisten Zitate in diesem Artikel wurden aus den letzten beiden verlinkten Seiten der Universitat Bern entnommen, stammen jedoch ursprunglich aus offentlich zuganglichen Quellen wie Staatsarchiven und Pressearchiven.
Die Bilder stammen aus der Pressemappe des Zurcher Staatsarchivs zum 150jahrigen Bestehen der Eidgenossenschaft und sind offentlich.




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Kategorie:Schweizerische Geschichte Kategorie:Politik (Schweiz) Kategorie:Frauengeschichte


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