Arbeitslosengeld II
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Das Arbeitslosengeld II (ALG II) ist eine Sozialleistung, die als 'Grundsicherung fur Arbeitsuchende' (offizielle ausfuhrliche Bezeichnung des Arbeitslosengeldes II) in Deutschland zum 1. Januar 2005 die Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe bei erwerbsfahigen Beziehern abgelost hat. Die Einfuhrung ist am 9. Juli 2004 vom Bundesrat abschliessend beschlossen worden. Nach dem Grundsatz 'Fordern und Fordern' soll der Hilfeempfanger bei der Arbeitssuche starker unterstutzt, zugleich aber auch zu verstarkten eigenen Bemuhungen gezwungen werden.
Die derzeitige Abgrenzung, welcher Personenkreis tatsachlich als arbeitsfahig einer Erwerbstatigkeit zugefuhrt werden kann und welcher Personenkreis weiterhin als Sozialhilfeempfanger im Bestand der Kommunen verbleibt, fuhrt dazu, dass einige bisherige Sozialhilfeempfanger jetzt als arbeitslos und erwerbsfahig gelten,- wenn sie unter den ublichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden taglich erwerbstatig sein konnen. Auch beispielsweise Drogenabhangige und teilweise Erwerbsgeminderte werden somit zu Empfangern von Arbeitslosengeld II und gleichzeitig mit Forderungen des Bemuhens um eine Arbeit bzw. der Aufnahme einer Arbeitstatigkeit konfrontiert.
Das bisherige Arbeitslosengeld besteht als Arbeitslosengeld I mit einer verkurzten Bezugsdauer von mindestens acht (ab 16 Monaten Beitragszahlung) und maximal 18 Monaten (ab 36 Monaten Beitragszahlung) fort.
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1 Leistungshohe
2 Zustandigkeiten
3 Rechtsgrundlage
4 Zumutbarkeitsregelung
4.1 Zumutbarkeitsregelung bei pflegenden Angehorigen 5 Sozialgeld
6 Grundsicherung
7 Weblinks
8 Literatur
9 Arbeitsloseninitiativen bzw. Ansprechstellen in Deutschland
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Leistungshohe
Das Arbeitslosengeld II richtet sich, anders als die vormalige Arbeitslosenhilfe, nicht nach dem letzten Nettolohn, sondern am Bedarf des Empfangers aus. Im Kern wurden die Regeln der bisherigen Sozialhilfe auf Arbeitslosenhilfeempfanger ausgedehnt. Auch die Hohe entspricht in etwa der heutigen Sozialhilfe, jedoch mit starkerer Pauschalierung bisher auf Antrag gezahlter einmaliger Leistungen (z. B. fur Hausrat oder Bekleidung).
Zusatzlich werden angemessene Wohnungs- und Heizkosten erstattet; als 'angemessene Wohnungsgrosse' gilt eine Flache von 40 m² (eine Person), 50 m² (zwei Personen), fur jedes weitere Familienmitglied werden 10 m² zugebilligt. Der Abschluss eines neuen Mietvertrags muss durch die Kommune genehmigt werden. Als Obergrenze fur die Flache eines Wohnhauses gelten 130 m²; ob ein Haus verkauft werden muss, wird von dem erzielbaren Verkaufspreis abhangig gemacht; die Behorden konnen jedoch fordern, dass abtrennbare Raume vermietet oder verkauft werden. Die Grenzen sind fliessend und nicht im Gesetz festgelegt, woraus sich ein Ermessensspielraum ergibt. Strom- und Warmwasserkosten muss der ALG-II-Empfanger selbst tragen.
Die monatliche Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts liegt fur Alleinstehende oder Alleinerziehende bei 345 Euro (West) und 331 Euro (Ost). Partner erhalten jeweils 90 % dieser Regelleistung (311 Euro West/298 Euro Ost). Fur Kinder gibt es pauschalierte Zuschlage: 207 Euro West (199 Euro Ost) fur Kinder bis 14 Jahre, 276 Euro West (265 Euro Ost) fur Kinder bis 18 Jahre. Alleinerziehende erhalten zusatzlich einen Mehrbedarfszuschlag von 138 Euro West (132 Euro Ost).
Fur Bezieher bisheriger Arbeitslosenhilfe bedeutet die Einfuhrung des Arbeitslosengeldes II in manchen Fallen eine Senkung oder gar Streichung ihrer bisher bezogenen Leistungen, da das Einkommen und Vermogen von Familienangehorigen, insbesondere Ehepartnern oder Lebensgefahrten, weit starker berucksichtigt wird als bei der Arbeitslosenhilfe. Das Sozialgericht Dusseldorf hat am 17. Februar 2005 in einer Entscheidung ausgefuhrt, dass die Berucksichtigung eheahnlicher Gemeinschaften eine Benachteiligung Heterosexueller gegenuber Homosexueller und diese Regelung daher verfassungswidrig sei. Aussderdem kritisierte das Gericht, dass die Arbeitsagenturen zusammen lebende Paare automatisch als eheahnliche Gemeinschaften einordnet, obwohl die gefestigte Rechtsprechung hierfur strenge Kriterien entwickelt hat.
Ein angemessener Pkw und ein angemessenes Eigenheim bleiben unberucksichtigt. Sonstiges Vermogen uber einen Grundfreibetrag von 200 Euro je vollendetem Lebensjahr hinaus (mindestens 4.100 Euro, maximal 13.000 Euro), zuzuglich 750 Euro pro Person muss aber erst verbraucht werden, bevor Arbeitslosengeld II gezahlt wird. Lediglich fur Hilfebezieher, die vor dem 1. Januar 1948 geboren sind, gilt ein hoherer Freibetrag von 520 Euro je vollendetes Lebensjahr.
Bei Vermogen, das der Altersvorsorge dient und bis dahin fest angelegt ist, ist ein weiterer Betrag in Hohe von 200 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfahigen Hilfebedurftigen und seines Partners anrechnungsfrei. Lebensversicherungen mussen ab einem Betrag von 13.000 Euro aufgelost und verbraucht werden. Staatlich geforderte Altersvorsorgemodelle, wie z. B. die Riester-Rente sind anrechnungsfrei.
Zusatzlich soll starker als bisher die Vermittlung in Beschaftigung im Vordergrund stehen. Zu diesem Zweck werden so genannte Fallmanager bei den Arbeitsagenturen ausgebildet, die gemeinsam mit den Arbeitslosen Strategien fur die Ruckkehr in Beschaftigung finden sollen. Zudem sollen verstarkt Tatigkeiten im gemeinnutzigen Bereich angeboten werden. Die Arbeitslosen erhalten dort nur einen sehr geringen Lohn (ein bis zwei Euro pro Stunde), der aber durch das Arbeitslosengeld II aufgestockt wird, so dass sich ein monatliches Nettogehalt von rund 800 bis 1.000 Euro ergibt.
Die Zuverdienstkonditionen (Nebeneinkommen) werden im Ergebnis verschlechtert, da Arbeitslosengeld-II-Bezieher nur noch 15 Prozent bis 400 Euro, 30 Prozent bis 900 Euro und 15 Prozent bis 1.500 Euro des Zuverdienstes anrechnungsfrei behalten durfen. Bisher waren bei Arbeitslosengeld- bzw. Arbeitslosenhilfebeziehern mindestens 165 Euro anrechnungsfrei.
Zustandigkeiten
Trager des Arbeitslosengeldes II ist grundsatzlich der Bund und nicht – wie bei der Sozialhilfe – die Kommune. Die Kommunen mussen jedoch die Unterkunftskosten gegenfinanzieren.
Das Arbeitslosengeld II soll nach dem Willen der Bundesregierung von so genannten Arbeitsgemeinschaften (ARGE) der ortlichen Arbeitsagenturen und der Sozialhilfetrager (Stadte, Landkreise) bewilligt und bearbeitet werden. Solche Arbeitsgemeinschaften mussen vor Ort gegrundet werden, was in 318 von 439 Kommunen geschehen ist. Weitere 69 Kommunen beteiligen sich an dem Optionsmodell (Optierende Kommunen) und ubernehmen in einem auf sechs Jahre befristeten Feldversuch die Vermittlung in Eigenregie.
Die restlichen 43 Stadte und Kreise nehmen weder am Optionsmodell teil noch bilden sie eine Arbeitsgemeinschaft. In diesen Gegenden sind weiterhin parallel Kommune und Arbeitsagentur fur die Bezieher von Arbeitslosengeld II zustandig (geteilte Tragerschaft). Dies widerspricht zwar dem Ziel der Arbeitsmarktreform, jedoch konnen die Kommunen nicht vom Bund zur Kooperation mit den Arbeitsamtern gezwungen werden.
Rechtsgrundlage
Alle Regelungen zum Arbeitslosengeld II sind im Sozialgesetzbuch – Zweites Buch – (SGB II) festgelegt. Bestimmte Vorschriften wie etwa die Regelungen zur Bestimmung der Trager und der von ihnen zu erbringenden Leistungen sind bereits in Kraft; die wesentlichen – fur die Betroffenen massgeblichen – Teile gelten ab dem 1. Januar 2005.
Nach § 7 SGB II (http://www.sozialgesetzbuch-bundessozialhilfegesetz.de/buch/sgbii/007.html) ist jede erwerbsfahige, hilfebedurftige Person zwischen 15 und unter 65 Jahren nach Ablauf der Bezugsdauer fur das Arbeitslosengeld I anspruchsberechtigt fur das Arbeitslosengeld II. Als erwerbsfahig gilt, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung ausserstande ist, mindestens drei Stunden taglich erwerbstatig zu sein. Als hilfebedurftig gilt, wer nicht in der Lage ist, seinen Bedarf aus eigenem Einkommen oder Vermogen selbst zu decken.
Unterschiede zum vorher geltenden Recht sind die verscharfte Bedurftigkeitsuberprufung im Vergleich zur Arbeitslosenhilfe und die verscharften Zumutbarkeitsregelungen bei der Annahme von Arbeitsstellen.
Seit Einfuhrung ist jede Arbeit zumutbar, zu der der Betroffene geistig, seelisch und korperlich in der Lage ist und soweit keine der gesetzlichen Ausnahmetatbestande (wie z. B. die Erziehung eines unter drei Jahre alten Kindes oder die Pflege eines Angehorigen) vorliegen. Auch Minijobs mussen angenommen werden. Auf die Qualifikation wird keine Rucksicht genommen.
Ausgeweitet wurden auch die Sanktionsmoglichkeiten: Wer ein angebotenes Stellenangebot ausschlagt oder Eingliederungsmassnahmen ablehnt, dem wird die Regelleistung fur drei Monate um 30 % gekurzt. Jugendlichen unter 25 Jahren kann die Unterstutzung fur die Dauer von drei Monaten sogar komplett gestrichen werden. Auch wer ohne wichtigen Grund einen Termin bei der Bundesagentur fur Arbeit versaumt, riskiert eine dreimonatige Kurzung um 10 %.
Zumutbarkeitsregelung
Zumutbarkeitsregelung bei pflegenden Angehorigen
Gravierenstes Problem vieler Pflegebedurfiger ist die Frage der Verfugbarkeit der Pflegepersonen.
Betreute bisher z.B. eine Frau einen pflegebedurftigen Angehorigen (z.B. Ehegatten, Kind usw.), so stand sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfugung und hatte im Falle der Bedurftigkeit Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe. Seit Januar richtet sich die Verfugbarkeit an der moglichen Leistungsfahigkeit der Pflegeperson. Betragt diese mindestens drei Stunden, kommt im Falle der Bedurftigkeit nicht mehr die Sozialhilfe sondern die Leistung Arbeitslosengeld II in Frage. Eine Arbeit ist unzumutbar, wenn sie nicht mit der Kindeserziehung oder der Pflege eines Angehorigen vereinbart werden kann.
Bei der Pflege behinderter Kinder ist eine Arbeitsaufnahme bei Kindern unter drei Jahren generell unzumutbar. Vom dritten bis zum 15. Lebensjahr ist eine Arbeit unzumutbar, wenn das Kind nicht durch Dritte (z.B. in Einrichtungen) betreut werden kann. Dabei ist auf die behindertenspezifischen Belange Rucksicht zu nehmen.
Die Beurteilung, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer wegen der Pflegetatigkeit keiner Beschaftigung nachgehen kann, erfolgt unter Berucksichtigung des Pflegeaufwandes gemass der Einstufung der zu pflegenden Person nach Pflegebedurftigkeitsgraden in Anlehnung an die §§ 15 Abs. 1 und 3 SGB XI . Soweit die Pflege des Angehorigen anderweitig abgesichert werden kann, ist eine Arbeit in angemessenem zeitlichen Rahmen zumutbar. Das Gesetz enthalt kein Wahlrecht des ALG II-Empfangers, ob er lieber den Angehorigen pflegen oder einer Erwerbstatigkeit nachgehen mochte. Es stellt lediglich auf die objektive Moglichkeit der Inanspruchnahme eines Pflegedienstes ab, die sicherlich in jeder Region Deutschlands gegeben ist.
Beispiel: Ist der Pflegebedurftige in Pflegestufe II, bestimmt die Bundesagentur fur Arbeit in ihren (internen) Ausfuhrungsbestimmungen, dass bei einem Pflegeaufwand von 3 Stunden bei Pflegestufe II eine Arbeitsaufnahme von 6 Stunden zumutbar ist. Bei Pflegestufe III ist eine Arbeitsaufnahme generell unzumutbar; bei Pflegestufe I wird die Zumutbarkeit einer Vollzeitbeschaftigung unterstellt.
In dem dargestellten Fall bedeutet dies, dass die Pflegeperson durchaus in gewissem zeitlichem Rahmen veranlasst werden kann, einer Erwerbstatigkeit nachzugehen bzw. im Rahmen ihrer Qualifizierung eine entsprechende Massnahme, so auch einen 1-Euro-Job, wahrzunehmen. Die Betreuung des Pflegebedurftigen von 3 Stunden taglich wurde dann durch einen Pflegedienst auf der Grundlage der finanziellen Mittel der Pflegeversicherung erfolgen oder unter Einsatz des Pflegegeldes durch eine selbstbeschaffte Pflegehilfe, z.B. Nachbarn.
Im Einzelfall kann nur versucht werden darzulegen, dass z. B. das Budget der Pflegeversicherung nicht die Pflegekosten deckt oder es sich nur um eine kurze Pflegetatigkeit handelt, so dass der ALG II-Empfanger im Anschluss daran dem Arbeitsmarkt zur Verfugung stehen wird.
Behindertenverbade halten diese internen Ausfuhrungsbestimmungen der Bundesagentur fur Arbeit fur rechtswidrig.
Sozialgeld
Sozialgeld erhalten die Familienangehorigen von Arbeitslosengeld II-Beziehern, die selbst nicht erwerbsfahig sind, z. B. Kinder. Das Sozialgeld entspricht in der Hohe den Bedarfssatzen des Arbeitslosengelds II.
Grundsicherung
Rentner und dauerhaft Erwerbsunfahige erhalten kein Arbeitslosengeld II, sondern die so genannte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, die von der Grundsicherung fur Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II) zu unterscheiden ist.
Siehe auch: Agenda 2010, Hartz-Konzept, Grundeinkommen, Liste der Optionskommunen
Weblinks
- Ausfuhrliche Informationen zu HARTZ IV- ALG II -Stellenangebote-Downloads von Formularen Antragen und Mustervorlagen  (http://www.arbeitslosennetz.de)
- Ubersicht uber Gesetze zur sozialen Sicherheit beim Bundesministerium (http://www.bmgs.bund.de/download/gesetze_web/gesetze.htm)
- Einfuhrung und vertiefende Informationen zum Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter (http://www.sozialhilfe24.de)
- Erste Basisinformationen zur Grundsicherung fur Arbeitsuchende: Online-Publikation des BMWA gibt Uberblick uber wesentliche Leistungen (http://www.bmwa.bund.de/Navigation/Arbeit/Arbeitsmarktpolitik/Moderne-Dienstleistungen-am-Arbeitsmarkt/arbeitslosengeld-II-zusammenlegung-von-arbeitslosenhilfe-und-sozialhilfe.html)
- BMWA/Bundesagentur fur Arbeit - Grundsicherung fur Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld) (Stand: 1. September 2004)Â (http://www.bmwa.bund.de/Redaktion/Inhalte/Pdf/merkblatt-grundsicherung-fuer-arbeitsuchende-alg-II-sozialgeld,property=pdf.pdf)
- Rat, Hilfe, Tipps und Infos rund um die Arbeitslosigkeit (http://www.arbeitslosen-hilfe-forum-deutschland.org/forum/)
- Rechner fur Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Alg II)Â (http://www.osnabrueck.de/php/online-rechner/alg2-eingabe.htm)
- Informationen zum Arbeitslosengeld auf der Homepage der BAÂ (http://www.arbeitsamt.de/hst/services/lis/alg/fruehzeitige_meldung/index.html)
- Beamte4u - Viele aktuelle Informationen und nutzliche Tips und Tricks rund um das Thema Arbeitslosengeld (http://www.beamte4u.de/arbeitsamt.html)
- MDR - Was ist Arbeitslosengeld II? (http://www.mdr.de/nachrichten/reformen/1469219.html)
- MDR - Wie prufe ich meinen ALG-II-Bescheid? (http://www.mdr.de/nachrichten/reformen/)
- MDR - Nachrichten und Hintergrunde zum Arbeitslosengeld IIÂ (http://www.mdr.de/nachrichten/reformen/1690704.html)
- Blogg zum Thema Hartz IVÂ (http://hartz.blogg.de)
- www.arbeitslosengeld-verstehen.de
- ak - analyse + kritik: Widerstand ist moglich. Gegen 1-Euro-Jobs kann auf vielfaltige Weise vorgegangen werden (http://www.akweb.de/ak_s/ak492/17.htm)
Literatur
- 'Leitfaden fur Arbeitslose', Der Rechtsratgeber zum SGBV III - Fachhochschulverlag Frankfurt am Main, jahrlich eine Neuauflage - unter dem Button 'Arbeitslosigkeit' zu finden (http://www.fhverlag.de/index_haupt2.php?c=b&p=&UID=0043m21cIy)
- 111 Tipps zu Arbeitslosengeld II und Sozialgeld, Bund-Verlag Frankfurt am Main (http://www.bund-verlag.de/bund_verlag/index.html)
- Hartz IV und Arbeitslosengeld IIÂ (http://www.haufe.de/SID103.cfcHX0HW2ng/shopProductDetails?SAPMaterialNumber=08537-0001&d_start=0&SearchableText=Arbeitslosengeld&searchSubmit=%3E%3E+Los)
- Ist Erwerbslosen Leiharbeit zumutbar? Ratgeber fur Rechtsberater und Betroffene - Papy Rossa (http://www.tacheles-sozialhilfe.de/literatur/buch.asp?LitId=29)
- Leitfaden Mini-Job, Ich-AG und Familien-AG - C.H. Beck Verlag (http://www.tacheles-sozialhilfe.de/literatur/buch.asp?LitId=53)
- Erwerbslosenzeitun 'quer' Oldenburg (http://www.also-zentrum.de/publik/)
- Zeitschrift der Initiative 'Arbeitslose brauchen Medien' Munster (http://www.muenster.org/sperre/)
- Prof. Dr. Albrecht Bruhl und Dr. Albert Hofmann, Erlauterungen und Informationenzum ALG II fur Betroffene, Berater und Behorden - Direktbestellung (http://www.tacheles-sozialhilfe.de/literatur/Bruehl-Hofmann-SGBII-Grundsicherung.html)
- 'info also' - Informationen zum Arbeitslosenrecht und Sozialhilferecht - Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden (http://www.nomos.de/nomos/d/recherche/titel_rech/action.lasso?-database=zs_kurz.fp3&-layout=eingabe&-response=/nomos/d/recherche/zs_rech/zs_detail.lasso&pinzs_issn=0179-8863&-search)
- Sozialgesetzbucher I bis XII der BRDÂ (http://www.sozialgesetzbuch-bundessozialhilfegesetz.de/_buch/sgb_i.htm)
Arbeitsloseninitiativen bzw. Ansprechstellen in Deutschland
- bundesweite Adressdatenbank von erwerbslos.de uber Arbeitsloseninitiativenb bzw. Ansprechstellen (http://www.erwerbslos.de/adressen/anfrage.html)
- bundesweite Adressdatenbank von Tacheles e.V. (http://www.tacheles-sozialhilfe.de/initiativen.asp)
- Arbeitslosenverband Deutschland (http://www.arbeitslosenverband.org/)
- Arbeitslosen Hilfe Forum Deutschland e.V. (http://www.arbeitslosen-hilfe-forum-deutschland.org/)
- Arbeitnehmerkammer Bremen (http://www.arbeitnehmerkammer.de/sozialpolitik/)
- Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen Berlin, ehemals derverein gewerkschftl. Arbeitslosenarbeit e.V. Bielefeld (http://www.erwerbslos.de/)
- Labournet Germany Bochum (http://www.labournet.de/)
- Gewerkschaftliche Arbeitsloseninitiative Darmstadt (http://www.gali-da.de/)
- Bundesarbeitsgemeinschaft unabhangiger Erwerbsloseninitiativen (BAG-E) Frankfurt am Main (http://www.bag-erwerbslose.de/)
- Bundesarbeitsgemeinschaft der Erwerbslosen- und Sozialhilfeinitiativen e.V. (BAG-SHI) Frankfurt am Main (http://www.bagshi.de/)
- Tacheles e.V. Wuppertal (http://www.tacheles-sozialhilfe.de/)
Kategorie:Kommunalpolitik
Kategorie:Sozialstaat
Kategorie:Sozialrecht
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