Lohnsteuerhilfeverein
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Lohnsteuerhilfevereine -die Steuerhelfer der Arbeitnehmer und Rentner
Bis 1963 standen Arbeitnehmer, Rentner, Arbeitsuchende und Pensionare alleine und ohne fremde Hilfe im Steuerdschungel da. Wenn es ihnen uberhaupt gelungen war, einen Steuerberater zu finden, der sich ihrer Probleme annahm, konnten sie dessen hohe Gebuhrenrechnungen kaum bezahlen. Nachdem die Gewerkschaften diesen Missstand angeprangert hatten, schuf 1964 der Gesetzgeber in § 13 des Steuerberatergesetzes die Institution der Lohnsteuerhilfevereine. Hierbei handelt es sich um eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern fur Arbeitnehmer zur Hilfeleistung in Lohnsteuersachen und in speziellen Einkommensteuerveranlagungsfallen. Mit dieser Massnahme ist es dem Gesetzgeber gelungen, Arbeitnehmer aller Einkommensklassen eine qualitativ gute steuerliche Beratung preiswert anzubieten.
Der Vorteil der Lohnsteuerhilfevereine liegt darin, dass sie nicht gewinnorientiert ausgerichtet sind, sondern kostendeckend arbeiten und daher vergleichsweise niedrige Mitgliedsbeitrage fur die umfassende steuerliche Hilfeleistung verlangen. Anders als bei den Angehorigen der steuerberatenden Berufe durfen Lohnsteuerhilfevereine nicht jede einzelne Tatigkeit gesondert abrechnen, sondern nur einen einheitlichen, haufig sozial gestaffelten Mitgliedsbeitrag verlangen. Wer weniger verdient, soll weniger zahlen.
Mit diesem Mitgliedsbeitrag abgegolten ist die steuerliche Beratung des Mitgliedes, die Erstellung der Einkommensteuer-Erklarung und/oder der Lohnsteuerermassigungsantrag einschliesslich Versendung an das zustandige Finanzamt, die Berechnung des Erstattungs-, oder Nachzahlungsbetrages, Uberprufung der Steuerbescheide sowie bei Abweichung von Erklarung die Einlegung von Einspruchen gegen unrichtige Bescheide und erforderlichenfalls auch die Klage vor dem Finanzgericht. Wahrend ein Steuerberater fur jede einzelne diese Tatigkeiten gesonderte Rechnungen stellen kann, ist dies Lohnsteuerhilfevereinen untersagt. Mit dem einmaligen Mitgliedsbeitrag pro Jahr sind alle Leistungen abgegolten.
Im Gegensatz zu Steuerberatern durfen allerdings Lohnsteuerhilfevereine nur begrenzte Hilfe in Steuersachen leisten. Sie beraten ihre Mitglieder bei:
· Einkommensteuererklarung · Kindergeld (Beratung und Antragstellung) · Eigenheimzulage mit Kinderzulage (Beratung und Antragstellung) · Altersvorsorgezulage = „Riester-Bonus“ (Berechnung und Antragstellung) · Investitionszulage (Beratung und Antragstellung nach §§ 3 und 4 des InvZulG 1999) · Lohnsteuerermassigung (Antragstellung) · Freistellungsantrag (bei Einnahmen aus Kapitalvermogen) · Steuererstattungshohe (Berechnung) · richtige Steuerklasse (Beratung bei der Wahl) · Steuerbescheide (Prufung auf rechnerische und sachliche Richtigkeit) · Rechtsmittel Prufung (bis zur Klage vor dem Finanzgericht bei offensichtlich falschem Steuerbescheid).
Bei der Einkommensteuer-Erklarung werden sie tatig ausschliesslich bei Einkunften aus
· nicht selbststandiger Tatigkeit, · Renten, Versorgungsbezuge und · Unterhaltsleistungen oder · dem Vorliegen von selbst genutzten Wohneigentum,
fur diesen Fall auch bei:
· Einkunften aus Kapitalvermogen (z.B. Zinseinnahmen, Kapitalanlagen), · Einkunften aus Vermietung und Verpachtung (zum Beispiel Wohnungsvermietung, Ackerpacht), · sonstige Einkunfte (z.B. private Verausserungsgeschafte).
Die Einnahmen aus diesen 3 Einkunftsarten durfen dabei jedoch 9.000 € bei der Einzelveranlagung und 18.000 € bei der Zusammenveranlagung nicht ubersteigen.
Die Hilfeleistung durch den Lohnsteuerhilfeverein erfolgt durch jeweils ortlich ansassige Beratungsstellen. Fur das Mitglied hat dies den Vorteil, dass im Falle eines Umzugs bestimmt eine Beratungsstelle des Vereins in erreichbarer Nahe ist und so eine kontinuierliche Betreuung gewahrleistet wird.
Lohnsteuerhilfevereine sind seit vielen Jahren mit Erfolg fur Arbeitnehmer tatig und haben sich damit etabliert. Wahrend andere steuerberatende Berufe universell bei allen Steuerfragen beratend tatig sind, haben sich Lohnsteuerhilfevereine gerade auf die steuerlichen Belange von Arbeitnehmern konzentriert. Dabei sind die Beratungsstellenleiter von Lohnsteuerhilfevereinen die richtigen Ansprechpartner bei steuerlichen Fragen von Arbeitnehmern im Rahmen der eben genannten gesetzlich gewahrten Beratungsbefugnis.
Der Gesetzgeber hat die Erfolge in den Leistungen dieser Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern fur Arbeitnehmer gewurdigt und durch zahlreiche Gesetzesanderungen die Beratungsbefugnis deutlich ausgedehnt.
Auch der Burger kann sich bei den Beratungsstellen eines Lohnsteuerhilfevereins sicher fuhlen. Der Staat selbst ist das fur Lohnsteuerhilfevereine zustandige Kontrollorgan. Er pruft die personliche und fachliche Eignung der Beratungsstellenleiter.
Die Lohnsteuerhilfevereine nehmen die fachliche Weiterbildung ihrer Beratungsstellenleiter sehr ernst. Zahlreiche Lohnsteuerhilfevereine unterziehen ihre Beratungsstellenleiter einer jahrlichen Prufung sowie einer durch einen externen Prufungsverband abgelegten Sonderschulung mit Prufung.
Bei der Ausubung ihrer Hilfeleistung sind Lohnsteuerhilfevereine wie auch Steuerberater an strenge gesetzliche Vorschriften gebunden. Sie haben ihre Hilfe sachgemass, gewissenhaft und verschwiegen auszuuben und weiterhin zur Absicherung der Vereinsmitglieder kraft Gesetzes eine Berufshaftpflichtversicherung fur eventuelle Vermogensschaden abgeschlossen.
Alles in allem sind Lohnsteuerhilfevereine im steuerberatenden Gefuge der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr wegzudenken.
(Dieser Artikel wurde leicht abgewandelt veroffentlicht in 'El Nordico', Hamburg, 2001 Joachim Neumeister, Beratungsstellenleiter in Hamburg
Kategorie: Steuerrecht
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