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Betreuungsrecht

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In Deutschland wurde durch das am 1. Januar 1992 in Kraft getretene Betreuungsgesetz das Rechtsinstitut der rechtlichen Betreuung geschaffen. Die rechtliche Betreuung ist an die Stelle der fruheren Vormundschaft uber Volljahrige und der Gebrechlichkeitspflegschaft getreten. Sie ist in den §§ 1896 ff. BGB geregelt. Das gesetzgeberische Ziel der Reform war Betreuung statt Entmundigung, um den Betroffenen Hilfe zu einem frei selbstbestimmten Leben zu leisten. Dabei ist das Wohl des Betreuten der Massstab des Handelns des Betreuers nach § 1901 und § 1906 BGB. Das Wohl ist vorrangig durch den Betroffenen selbst zu bestimmen; die Betreuung dient nicht zur Erziehung oder dazu, gesellschaftliche Wertmassstabe durchzusetzen.

Gegen den ' naturlichen Willen' des Betreuten darf nur gehandelt werden, wenn dies verhaltnismassig ist. Eine Zwangsbehandlung des Betreuten ist auch bei nicht vorhandener Einwilligungsfahigkeit des Betreuten nur zulassig, wenn der Eingriff in das Grundrecht der korperlichen Unversehrtheit mit dem Schutz eines gleichrangigen Rechtsguts des Betreuten gerechtfertigt werden kann. Das ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs, die dem Betroffenen ein Recht auf 'Freiheit zur Krankheit' einraumt. In der Praxis wird aber mit der Unterbringung nach § 1906 BGB auch die Zwangsbehandlung genehmigt. Die Einwilligungsfahigkeit wird selten gepruft. Eine Patientenverfugung ist durch BGH Beschluss aber immer fur Arzt und Betreuer bindend. 'Zwangsbehandlungen sind auch bei nicht-einwilligungsfahigen Patienten nicht akzeptabel', so der FDP-Parlamentarier Michael Kauch, Mitglied der Enquetekommission 'Ethik und Recht der modernen Medizin' des Deutschen BundestagsQuelle (http://www.aerztezeitung.de/docs/2004/07/08/126a0407.asp?cat=/geldundrecht). Die FDP Bundestagsfraktion hat einen Gesetzentwurf zur Regelung der Patientenverfugung eingebracht. Damit folgen die Liberalen den Vorschlagen der Arbeitsgruppe 'Patientenautonomie am Lebensende' des Justizministeriums.

Gegen den ' freien Willen' des Betreuten darf nach Betreuungsrecht nur gehandelt werden, wenn die Wunsche des Betreuten seinem Wohl zuwiderlaufen oder unzumutbar sind (§ 1901 BGB). Ein Beispiel ware das Verlangen eines Alkoholkranken von seinen Betreuer, ihm einen PKW zu kaufen. Zum Wohl gehort allerdings auch die Moglichkeit, im Rahmen seiner Fahigkeiten sein Leben selbst zu gestalten (§ 1901 BGB). Die Gerichte stellten klar: 'Der Staat hat nicht das Recht, den Betroffenen zu erziehen, zu bessern, oder zu hindern, sich selbst zu schadigen.', wenn er uber einen 'freien Willen' verfugt. Der Schutz Dritter ist nicht Aufgabe des Betreuungsrechtes. Hierfur sind Landergesetze zustandig (siehe: PsychKG).

Die Entscheidung fur oder gegen eine Betreuung sollte der Betroffene sorgsam abwagen. Ein gesetzlicher Betreuer kann eine grosse Hilfe sein, etwa wenn es darum geht Behordenangelegenheiten und finanzielle Angelegenheiten zu regeln, oder eine Wohnung zu finden. Hierbei helfen aber auch Angebote freiwilliger sozialer oder pflegerischer Betreuung. Wer keine gesetzliche Betreuung mochte, sollte sich vom Arzt bescheinigen lassen, das er uber seinen freien Willen verfugt. Zudem besteht die Moglichkeit, statt des gesetzlichen Betreuers einen Bevollmachtigten mittels einer Vorsorgevollmacht einzusetzen. Eine Vorsorgevollmacht schutz aber den Betroffenen nicht, wenn dieser im Zustand der Geschaftsunfahigkeit Geschafte zu seinen Ungunsten abschliesst. Dann muss die Geschaftsunfahigkeit nachgewiesen werden. Das entfallt, wenn eine Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt eingerichtet wird.

Table of contents
1 Betreuung im allgemeinen Sprachgebrauch
2 Rechtliche Betreuung in Deutschland
3 Zusammenfassung der wichtigsten Rechtsgrundlagen in Deutschland

3.1 Die Grundrechte des Betreuten - Artikel 1, 2 und 3 GG
3.2 Voraussetzung fur die Betreuerbestellung - § 1896 BGB
3.3 Arztliche Behandlung - § 1904 und § 1906 BGB
3.4 Wohl, Wunsch, Wille - Massstab fur das Betreuerhandeln - § 1901 BGB
3.5 Geschafts- und Verfahrensfahigkeit des Betreuten - § 104 BGB
3.6 Zivil- und strafrechtliche Haftung des Betreuers - § 1833 BGB, § 14 StGB und § 9 OWiG

3.6.1 Arten der Pflichtverletzung
3.6.2 Prozessfuhrung
3.6.3 Sozialleistungen und Unterhalt
3.6.4 Allgemeine Vermogenssorge
3.6.5 Wohnraum
3.6.6 Personensorge

3.7 Keine Schweigepflicht - Kein Zeugnisverweigerungsrecht - Kaum Datenschutz - § 203 StGB

4 Siehe auch:
5 Literatur
6 Weblinks

Betreuung im allgemeinen Sprachgebrauch

Es gibt verschiedene Arten der Betreuung, im Beruf oder im Privatleben.

Betreuung bedeutet, sich um jemanden zu kummern (fur jem. da sein, aufpassen, helfen, unterstutzen, bei Entscheidungen helfen), beispielsweise im Kindergarten die Betreuer um die Kinder, in der Schule die Lehrer um die Schuler. In einem Betrieb bedurfen Mitarbeiter und Auszubildende der Betreuung.

Rechtliche Betreuung in Deutschland

Kann ein Volljahriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer korperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Vormundschaftsgericht, das heisst, der fur Vormundschaftssachen zustandige Richter am Amtsgericht (Besonderheit in Baden-Wurttemberg: der zustandige Notar nach Massgabe von § 37 des Landesgesetzes Baden-Wurttemberg uber die freiwillige Gerichtsbarkeit), fur ihn auf seinen Antrag oder von Amts wegen einen Betreuer.

In der Praxis wird umso leichter die Voraussetzung der Betreuung bejaht, als dass der Betroffene dieser zustimmt.

Korperbehinderte erhalten nur auf ihren Antrag hin einen Betreuer.

Das Gericht entscheidet von Amts wegen, auf den Willen des Betroffenen kommt es weniger an. Massstab ist, ob der Betroffene aufgrund seiner Behinderung oder Erkrankung seine Angelegenheiten erledigen kann, ohne seine Gesundheit, sein Vermogen oder seine anderen Rechtsguter zu gefahrden. Eine bewusste Selbstschadigung des Betroffenen ist kein Grund fur eine Betreuung, soweit der Betroffene fahig ist, sein Verhalten zu beurteilen und danach zu handeln.

Eine wirksame Vorsorgevollmacht geht der Bestellung eines Betreuers vor (§ 1896 Abs. 2 BGB).

Das Wohl des Betreuten ist nach dem Willen des Gesetzes auch vorrangig durch den Betreuten selbst zu bestimmen, solange das irgendwie vertretbar ist. Der Betreute kann zwar uber die Verwendung seines Geldes bestimmen, der Betreuer wird aber die notwendigen monatlichen Kosten fur Miete, Kleidung und Lebensmittel berechtigterweise zuruckhalten durfen. Jeder bestimmt auch das Mass seiner Ordnung selbst, aber bei einem Leben zwischen Schimmel und Fakalien wird der staatlich bestellte Betreuer etwas gegen diesen Zustand unternehmen mussen. Es ist strittig, ob der Betreuer die Wohnung des Betreuten uberhaupt betreten darf, wenn der Betreute dies verweigert, da gesetzliche Reglungen fehlen. Zimmermann meint ja, wenn der Aufgabenkreis 'Wohnungsangelegenheit, Zutritt zur Wohnung' eingerichtet ist (LG Berlin FamRZ 1996, 821), fuhrt aber auch die Gegenteilige Meinung an (LG Frankfurt FamRZ 1994, 1617; Bauer FamRZ 1994, 1562).

Der Betreute hat auch das 'Recht auf Krankheit', das heisst er muss sich nicht behandeln lassen, wenn er das nicht mochte und kann Gesundheitsgefahrdungen in Kauf nehmen. Voraussetzung dafur ist aber nach allgemeiner Auffassung, dass er krankeneinsichtig ist und nach dieser Einsicht handeln kann. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu noch keine Entscheidung getroffen. Der Bundesgerichtshof setzte fur die Selbstbestimmung des Wohls durch den Betreuten nicht voraus, dass diese Fahigkeiten vorhanden sind. Es verweist darauf, dass die Behandlung gegen den Willen des Betreuten verhaltnismassig sein muss. Eine Behandlung gegen den Willen des Betreuten in Kliniken oder Heimen ist daher auch bei Krankheitsuneinsichtigkeit und Einwilligungsunfahigkeit nur dann gerechtfertigt, wenn damit eine Gefahr fur die Gesundheit des Betreuten abgewendet werden kann.

Die grosste Gruppe der unter Betreuung stehenden Menschen sind alte Menschen, die an Alzheimer erkrankt sind oder deren Gehirnleistung nachgelassen hat (Cerebralsklerose ugs. = Verkalkung). Daneben benotigen geistig behinderte Menschen auch im Erwachsenenalter einen Betreuer. Auch Alkoholiker mit Gehirnabbau sind eine weitere unproblematische Gruppe.

Haufig wird bei Vorliegen einer Psychose oder eines Borderline-Syndrom ein Betreuer bestellt. Suchtkranke (auch Alkoholiker) durfen nur einen Betreuer bestellt bekommen, wenn mit der Sucht eine psychische Erkrankung einhergeht.

Die Betreuten empfinden die Hilfe eines Betreuers oftmals eher als Vorteil, denn als Nachteil. Ein professioneller Betreuer ist besser in der Lage, Sozialantrage wie beispielsweise auf Sozialhilfe und Haushaltshilfen durchzusetzen oder bei dementen Bewohnern dafur zu sorgen, dass die Medikamentengabe dem Wohl des Betreuten dient und nicht dem Ruhigstellen.

Die Bestellung erfolgt je nach Erfordernis fur bestimmte Aufgabenkreise (beispielsweise Sorge fur die Gesundheit, Vermogenssorge, Aufenthaltsbestimmung (schliesst das Antragsrecht auf Einweisung in eine Klinik ein). Es kann auch ein Betreuer fur alle Angelegenheiten bestellt werden, dann erlischt nach dem Wahlgesetz das Wahlrecht des Betroffenen.

Die Einweisung in eine geschlossene psychiatrische Klinik und die Heilbehandlung gegen den Willen des Betroffenen (Unterbringung) ist auf Antrag des Betreuers im Rahmen des Aufgabenkreises Aufenthaltsbestimmung nur mit vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung gestattet. Dies setzt aber eine erhebliche Gefahrdung der Gesundheit des Betroffenen voraus. Vermogensgefahrdungen oder die Gefahrdung anderer sind keine Begrundung fur eine Einweisung nach dem Betreuungsrecht.

Bei erheblichen Gefahrdungen anderer ist auf Antrag der Ordnungsbehorde nach den Gesetzen fur psychisch Kranke (PsychKG) der Lander zu verfahren. Ein Verfahren nach den PsychKG kann jeder anregen. Hinzukommen muss, dass der Betroffene aufgrund der Krankheit nicht in der Lage sein muss, selbst eigenverantwortlich uber seine Behandlung zu entscheiden. Dies ist haufig bei Erkrankungen des schizophrenen Formenkreises oder manisch depressiven Erkrankungen der Fall.

Regelmassige ambulante Zwangsbehandlungen sind nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes ohne Unterbringung nicht zulassig. Es liegt jedenfalls dann kein geringerer Eingriff als eine Zwangsbehandlung mit Unterbringung in eine Klinik vor, wenn die Zwangsbehandlung auf Dauer angelegt ist, wie beispielsweise regelmassige Depotspritzen schizophren erkrankter Personen. Die Behandlung mit Depotspritzen ist aufgrund der Gefahrlichkeit nach vereinzelter Rechtsprechung genehmigungspflichtig.

Die Betreuerbestellung ist keine 'endgultige' Angelegenheit. Der Betreute kann immer Beschwerde gegen die Betreuung einlegen. Zustandig ist das Landgericht. Fallt der Handlungsbedarf fur eine Betreuung weg, ist die Betreuung vom Gericht aufzuheben, was in der Praxis auch haufig vorkommt. Ebenso kann der Betreuer gewechselt oder der Aufgabenkreis erweitert oder eingeschrankt werden. Hierzu bedarf es nur einer Anregung an das Gericht. Ein Wechsel des Betreuers ist aber in der Regel schwer zu erreichen. Von sich aus pruft das Vormundschaftsgericht zumindest alle funf Jahre, ob die Betreuung unverandert fortzufuhren ist.

Zum Betreuer konnen Privatpersonen, Vereinsbetreuer (die bei einem Betreuungsverein beschaftigt sind), Behordenbetreuer (bei einer fur Betreuungen zustandigen Behorde tatige Mitarbeiter), Berufsbetreuer, ein Betreuungsverein selbst oder die zustandige Behorde bestellt werden. Justische Personen ausser Betreuungsvereinen oder Gesellschaften konnen nicht zum Betreuer bestellt werden.

Bei der Auswahl des Betreuers hat das Gericht folgende Rangfolge einzuhalten:

  • Wunsch des Betroffenen
  • Ehegatte, Eltern oder Kinder
  • weitere Verwandte oder Bekannte
  • andere ehrenamtliche Betreuer
  • Vereins- oder Berufsbetreuer
  • Betreuungsbehorde

Nur triftige Grunde rechtfertigen eine Abweichung. Vom Vorschlag des Betroffenen darf das Gericht nur abweichen, wenn dieser dem Wohl des Betreuten zuwiderlauft. In Form einer Betreuungsverfugung kann bereits ein Vorschlag fur den Fall gemacht werden, dass die Betreuerbestellung unerwartet zu erfolgen hat. Dadurch kann ein eventueller Familienkonflikt verhindert werden.

In der Praxis wird auch die obige Reihenfolge eingehalten, so dass in den meisten Fallen die Betroffenen von nahen Angehorigen betreut werden.

Der Betreuer hat die Aufgabe, im Rahmen seines Aufgabenkreises die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen und diesen gerichtlich und aussergerichtlich zu vertreten.

Der Betreuer soll nach dem Gesetz fur den Betroffenen eine Hilfe sein und diesen nicht bevormunden. Der Betreute soll auch weiterhin uber seine Angelegenheiten selbst entscheiden, soweit dies verantwortet werden kann.

Der Vereins- und der Berufsbetreuer erhalt eine Vergutung, die nach Zeitaufwand (etwa 30 Euro/Stunde) und Qualifikation des Betreuers abgerechnet wird. Der ehrenamtliche Betreuer erhalt in der Regel (Vergutung nur bei sehr wohlhabenden Betreuten)lediglich Aufwendungsersatz. Entweder eine Kostenpauschale von derzeit 312 Euro jahrlich oder wahlweise Ersatz der tatsachlich angefallenen Auslagen wie Fahrtkosten, Porto etc., aber keine Vergutung der Arbeitszeit). Die Vergutung und die Auslagenpauschale sind vom Betreuten zu zahlen und werden nur bei Mittellosigkeit des Betreuten von der Staatskasse getragen. Die Mittellosigkeit bestimmt sich nach den sozialhilferechtlichen Grundsatzen, zurzeit besteht ein Schonvermogen von etwa 2.300 Euro. Auch ein selbstbewohntes Einfamilienhaus bleibt unberucksichtigt.

Auf die Geschaftsfahigkeit des Betreuten hat die Anordnung der Betreuung als solche rechtlich keinen Einfluss, wenn auch tatsachlich der Rechtsverkehr meist die Zustimmung des Betreuers zum Rechtsgeschaft verlangt, denn die Betreuerbestellung ist haufig ein Indiz fur eine fehlende Geschaftsfahigkeit.

Das Vormundschaftsgericht kann aber gesondert anordnen, dass der Betreute zu einer Willenserklarung (und damit zum Abschluss von Vertragen) im Rahmen des Aufgabenkreises des Betreuers dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB).

Die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts uber die Betreuung ergeht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Sie setzt ein Gutachten eines Sachverstandigen uber die Notwendigkeit der Betreuung voraus. Ein arztliches Zeugnis, ist nur dann ausreichend, wenn der Betroffene eine Betreuerbestellung selbst beantragt. In Eilfallen genugt gleichfalls ein arztliches Zeugnis, die Begutachtung ist aber nachzuholen.

Der Betroffene ist ausnahmslos in jedem Falle personlich vom Richter zu horen. Nur in sehr dringenden Eilfallen, kann auch ohne Anhorung vorlaufig ein Betreuer bestellt werden, dann wird die Anhorung aber unverzuglich nachgeholt. Nach der Rechtsprechung des BVerfG darf von voriger Anhorung nur abgesehen werden, wenn das Gericht mit anderen freiheitsentziehenden Massnahmen beschaftigt ist, Termine in Familien oder Zivilsachen sind aber notfalls zu verschieben. Die Angehorigen sollen vorher gehort werden.

Derzeit (2004) wird das Betreuungsrecht reformiert, da die Kosten insbesondere durch die aus dem Justizfiskus zu zahlenden Betreuervergutungen in den vergangenen Jahren explodiert sind.

Dies liegt zum grossen Teil an einer zunehmenden Verrechtlichung der Gesellschaft. Die Rechtsprechung verlangt z.B., dass die Patienten uber die Behandlungsmassnahmen mit allen Risiken aufgeklart werden mussen, ob sie es verlangen oder nicht. Auch Betreute mussen durch den behandelnden Arzt aufgeklart werden, was aber haufig unterbleibt. Soweit ein Patient dem geistig nicht ganz folgen kann, wird zur rechtlichen Absicherung die Bestellung eines Betreuers verlangt.

Aber auch Pflegeheime, Rententrager, Behorden und Sozialleistungstrager erfordern zur rechtlichen Absicherung Mitwirkungspflichten, die die Betroffenen nicht erfullen konnen. Oft fuhrt ein einzelnes Bettgitter, das unzweifelhaft nur dem Schutz vor dem Herausfallen dienen kann, weil der Betroffene bettlagerig ist, zur Betreuerbestellung.

Auf der anderen Seite haben sich genugend Dienstleister etabliert, die diese Leistungen anbieten und die Nachfrage erfullen. Eine Betreuungsindustrie ist entstanden. Auch wird vorgetragen, dass die Liberalisierung des Betreuungsrechts die Akteure leichtfertiger einen Betreuer bestellen lasst, da die Eingriffe in die Rechte des Betroffenen nicht mehr so umfassend sind, wie vor 1992.

Es gibt Meinungen (siehe unten die Linkliste), die die Arbeit der berufsmassig tatigen Betreuer als entmundigend fur den Betroffenen ansehen. Andere halten dagegen, dass diese ohne die Hilfe ihrer Betreuer eher der Willkur ihrer Umgebung ausgeliefert seien. Beide Haltungen sind richtig, da die Ausubung des Betreueramts sehr unterschiedlich gehandhabt wird. Noch hat sich nicht uberall herumgesprochen, dass der Betreute sein Wohl vorrangig selbst zu bestimmen hat. Letztlich kommt es auch auf das Vertrauensverhaltnis zwischen Betreuten und Betreuer an. Der Betreute hat durchaus das Recht einen anderen Betreuer zu verlangen, wenn die 'Chemie' zwischen Betreuten und Betreuer nicht stimmt und dies nicht nur darauf beruht, das der Betreute Anforderungen an den Betreuer stellt, die dieser vernunftigerweise nicht erfullen kann (beispielsweise Gelder auszahlen, die fur die monatliche Mietzahlung vorgesehen sind).

Zusammenfassung der wichtigsten Rechtsgrundlagen in Deutschland

Die Grundrechte des Betreuten - Artikel 1, 2 und 3 GG

Der Betreuer hat dafur zu sorgen, dass der Betreute seine Grundrechte moglichst weitgehend wahrnehmen kann. Das Grundgesetz garantiert jedem Menschen ein Leben in Wurde. Selbstbestimmung, Freiheit der Person, korperliche Unversehrtheit und Gleichheit vor dem Gesetz gehoren zu den wichtigsten Grundrechten. In diese Grundrechte darf per Gesetz eingegriffen werden, der Wesenskern muss aber erhalten bleiben. Daher ist das Wohl des Betreuten vorrangig durch ihn selbst zu bestimmen. In diese Grundrechte darf nur nach Massstab der Verhaltnismassigkeit eingeriffen werden, wenn Rechte des Betreuten oder Dritter von gleichem Rang gefahrdet sind. Hierin sind die Grenzen der 'Freiheit zur Krankeit' zu sehen, die das Bundesverfassungsgericht bislang nicht eindeutig gezogen hat (siehe: BVerfGE 58, 208, 224ff (http://www.oefre.unibe.ch/law/dfr/bv058208.html)). Der Schutz Dritter ist nicht Aufgabe des Betreuungsrechtes. Hierfur sind Landergesetze zustandig (siehe: PsychKG).


Voraussetzung fur die Betreuerbestellung - § 1896 BGB

1. Kann ein Betroffener seine Angelegenheiten selbst besorgen, ist eine gesetzlich bestellte Betreuung gegen seinen Willen nicht zulassig, da die Voraussetzungen nach § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB (http://dejure.org/gesetze/BGB/1896.html) nicht erfullt sind.


2. Die Bestellung eines Betreuers ist nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen ebensogut durch einen Bevollmachtigten und/oder durch andere Hilfsangebote besorgt werden konnen (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB). Ein gesetzlicher Betreuer ist nichts weiter als ein vom Gericht eingesetzter Bevollmachtigter. (Siehe auch: Vorsorgevollmacht)


3. Wer seinen Willen frei bestimmen kann, darf keinen gesetzlichen Betreuer gegen seinen Willen bestellt bekommen. (siehe auch: Willensbildung). Diese Rechtslage wurde durch hochstrichterliche Urteile klargestellt (beispielsweise BayObLG FamRZ 1995, 510). In der Urteilsbegrundung, die Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nimmt und inzwischen von zahlreichen hochsten Gerichten ubernommen wurde, heisst es: 'Der Staat hat nicht das Recht, den Betroffenen zu erziehen, zu bessern, oder zu hindern, sich selbst zu schadigen.'


4. Das Gericht hat den Betreuer zu bestellen, den der Betroffene vorschlagt, solange keine gewichtigen Grunde dagegen sprechen. Es ist nicht zulassig, einen vom Betreuten vorgeschlagenen Betreuer abzulehnen, weil ein geeigneterer Betreuer von Dritten vorgeschlagen wird.


Arztliche Behandlung - § 1904 und § 1906 BGB

1. Jede arztliche Behandlung ist nach durchgehender Rechtsauffassung eine Korperverletzung. Sie ist nur dann nicht rechtswidrig, wenn in die Behandlung eingewilligt wird.


2. Da der Bundesgerichtshof rechtsverbindlich festgestellt hat, dass der Betreute sein Wohl vorrangig selbst zu bestimmen hat, ist es fraglich, ob gegen den Willen des Patienten behandelt werden darf, wenn die Verletzung des Rechtsguts der korperlichen Unversehrtheit nicht durch den Schutz eines Rechtsguts von gleichem Rang begrundet werden kann. EinwilligungsUnfahigkeit und Krankheitsuneinsichtigkeit allein rechtfertigen eine Behandlung gegen den Willen des Betreuten nicht. Die Behandlung gegen den Willen des Betreuten und damit der Eingriff in seine korperliche Unversehrtheit, ist nur dann gerechtfetigt sein, wenn die korperliche Unversehrtheit des Betreuten gefahrdet ist. Hierin scheinen die Grenzen der 'Freiheit zur Krankheit' zu liegen. Dieses Recht sprach das Bundesverfassungsgericht den Betroffenen zu. Es fuhrte damals aber nicht aus, wo die Grenzen der 'Freiheit zur Krankheit' liegen. Das Betreuungsrecht war nicht Gegenstand der Verhandlung (BVerfGE 58, 208, 224ff (http://www.oefre.unibe.ch/law/dfr/bv058208.html))

Das heisst nicht, dass Zwangsbehandlungen generell verboten sind. Sie sind dann erlaubt, wenn die Zwangsbehandlung verhaltnismassig ist.

Der Bundesgerichtshof fuhrt aus:

'Allerdings ist bei der Beurteilung, ob gegen den Willen des nicht einsichtsfahigen Betroffenen eine Unterbringung angeordnet werden kann, zu berucksichtigen, dass das Recht auf personliche Freiheit auch dem psychisch Kranken in gewissen Grenzen die 'Freiheit zur Krankheit' einraumt (BVerfGE 58, 208, 224 ff., BVerfG aaO S. 1775). Diese Freiheit lasst auch bei einem einwilligungsunfahigen Betroffenen weder eine Unterbringung noch eine Zwangsbehandlung in jedem Falle als verhaltnismassig erscheinen.'

BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2000 - XII ZB 69/00 (http://www.rws-verlag.de/bgh-free/volltex2/vo72345.htm)

In der Praxis wird aber eine Einweisung nach § 1906 BGB als Erlaubnis zur Zwangsbehandlung gesehen.


3. Eine Patientenverfugung ist fur Arzt und Betreuer bindend. Sie muss im Zustand der Einwilligungsfahigkeit verfasst werden. BGH Beschluss XII ZB 2/03 vom 17. Marz 2003 (http://www.google.de/search?q=cache:NKC66oa7O8sJ:www.betreuungsrecht.org/bgh1904.pdf+BGH+Beschluss+XII+ZB+2/03+subjektiv+Wohl&hl=de)


4. Haufig wird ein gesetzlicher Betreuer eingesetzt, weil der Betroffene die ihm verordneten Medikamente nicht nimmt oder anderen Behandlungsmassnahmen (Klinikaufenthalt) nicht zustimmt. Der Betreute darf aber zur Medikamenteneinnahme und zu Behandlungsmassnahmen nicht gezwungen werden, wenn er seinen Willen frei bestimmen kann (Knittel § 1904 Rz. 5; Kern MedR 1991, 68). Ein Betreuter, der einwilligungsfahig ist, darf nicht gegen seinen Willen behandelt werden. Einwilligungsunfahig ist nur, wer Art, Bedeutung und Tragweite (Risiken) der Massnahme nicht erfassen kann (BGH NJW 1972, 335; OLG Hamm FG Prax 1997, 64). Eine ambulante Zwangsbehandlung gegen den Willen des Betreuten ist nicht zulassig (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2000 (http://www.rws-verlag.de/bgh-free/volltex2/vo72345.htm) - XII ZB 69/00 - OLG Hamm, LG Bielefeld, AG Bielefeld).


5. Ein Arzt kann nur in zwei Fallen ohne Einwilligung des Patienten/Betreuers/Bevollmachtigten selbst handeln. Nach § 34 StGB (Nothilfe) (http://dejure.org/gesetze/StGB/34.html) und nach § 32 StGB (Notwehr) (http://dejure.org/gesetze/StGB/32.html). Einwillgung durch den Betreuer/Bevollmachtigten in gefahrliche und freiheitsentziehende Unterbringungen (auch auf 'halbgeschlossenen' Stationen) sind nach § 1904 BGB (http://dejure.org/gesetze/BGB/1904.html) und § 1906 BGB (http://dejure.org/gesetze/BGB/1906.html) durch das VormundschaftsGericht zu genehmigen. Bettgitter, Fixierungen und die Freiheit einschrankende medikamentose Therapien sind extra zu genehmigen. Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist kein 'Freibrief'. Die in Punkt 4. genannten, teils uberholten Bedingungen, bedurfen der stetigen Uberprufung, da sonst Arzt und evtl. Betreuer sich wegen Korperverletzung und Freiheitsheitsberaubung strafbar machen.


Wohl, Wunsch, Wille - Massstab fur das Betreuerhandeln - § 1901 BGB

Massstab des Handelns des Betreuers nach § 1901 BGB (http://dejure.org/gesetze/BGB/1901.html) und § 1906 BGB (http://dejure.org/gesetze/BGB/1906.html) ist das Wohl des Betreuten. Das Wohl des Betreuten ist vorrangig durch den Betreuten selbst zu bestimmen (subjektive Auslegung) (BGH Beschluss (http://www.google.de/search?q=cache:NKC66oa7O8sJ:www.betreuungsrecht.org/bgh1904.pdf+BGH+Beschluss+XII+ZB+2/03+subjektiv+Wohl&hl=de) XII ZB 2/03 vom 17. Marz 2003). Dadurch wird dem ' naturlichem Willen' des Betreuten Rechnung getragen. Dieser darf nach § 1901 BGB eigentlich nur Wunsche aussern. Der BGH argumentierte, dass es aber zum Wohl des Betreuten gehort, seine Wunsche, die dieser mit 'naturlichem Willen' ausdruckt, zu erfullen. Der Betreute darf also einen Willen haben und nicht nur Wunsche.

Kommt es zu einem Konflikt zwischen Betreuer und Betreuten, ist nur dann gegen den Willen des Betreuten zu entscheiden, wenn dies verhaltnismassig ist. Der§ 34 StGB (http://dejure.org/gesetze/StGB/34.html) (Nothilfe) bietet einen guten Massstab. Das verletzte Rechtsgut des Betreuten darf keinen hoheren Rang haben als das gefahrdete Rechtsgut des Betreuten oder Dritter. Die Freiheit der Person und die korperliche Unversehrtheit haben, wie auch das Selbstbestimmungsrecht und die Wurde des Menschen, Verfassungsrang.


Geschafts- und Verfahrensfahigkeit des Betreuten - § 104 BGB

In Betreuungsrechtsangelegenheiten ist der Betreute immer verfahrensfahig. Er kann immer Beschwerde bei Gericht einreichen. Reicht der Betreute eine Beschwerde gegen die Betreuerbestellung ein, ist dabei keine Frist zu beachten. Zustandig ist das Landgericht. Solange kein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist, ist der Betreute voll geschaftsfahig, was widerspruchlich ist, da die Geschaftsfahigkeit (§ 104 BGB (http://dejure.org/gesetze/BGB/104.html)) den freien Willen voraussetzt. Das wiederum musste zu einer Aufhebung der Betreuung fuhren. Im Zweifel riskiert der Betreute mit dieser Argumentation aber einen Einwilligungsvorbehalt, der bislang nur fur ganz wenige Betreute angeordnet wird. Ist der Betreute geschaftsfahig, darf ihm nicht ohne weiteres die Kontofuhrung untersagt werden. Allerdings hat die Bank ein Haftungsrisiko, wenn sie dem Betreuten im Zustand seiner Geschaftsunfahigkeit Geld auszahlt. Daher scheint es ratsam, im Zweifel den alleinigen Zugang des Betreuten zu grossen Geldbetragen zu unterbinden. Dann musste auch die Bank dazu verpflichtet sein, dem Betreuten die Kontofuhrung zu gestatten. Hat der Betreute Schwierigkeiten, das Geld einzuteilen, ist zu empfehlen, ein Sparkonto mit Sparcard einzurichten. Manche Banken bieten die Moglichkeit der taglichen Uberweisung. Fur das Internetbanking durch den Betreuer benotigt die Bank eine Haftungsverpflichtung des Betreuers.


Zivil- und strafrechtliche Haftung des Betreuers - § 1833 BGB, § 14 StGB und § 9 OWiG

Der Betreuer kann fur Schaden, die er dem Betreuten verursacht, haftbar gemacht werden. Es empfiehlt sich daher, eine Hapftpflichtversicherung fur den Betreuer abzuschliessen. Ehrenamtliche Betreuer sind in den meisten Bundeslandern vom Land bereits versichert (ausser NRW und Saarland). Auch fur den Betreuten sollte eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden, sofern dieser nicht deliktunfahig (§ 827 BGB) ist. Betreuungsvereine bieten oft kostenlose Versicherungen fur Vereinsmitglieder an.

Arten der Pflichtverletzung

In der taglichen Arbeit des Betreuers kann es zu zahlreichen unterschiedlichen Vorgangen kommen, die Haftungsanspruche auslosen. Es ist wegen der jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles nicht moglich, eine vollstandige Aufzahlung zu geben. Nachstehend jedoch sollen zumindest Beispielsfalle aufgelistet werden, die bereits in der Rechtsprechung beziehungsweise Literatur entsprechend bewertet wurden.

Prozessfuhrung

Haftungsrechtliche Folgen im Rahmen der Fuhrung von Prozessen fur den Betreuten konnen unter anderem ausgelost werden durch:

  • die Fuhrung eines aussichtslosen Prozesses ;
  • die fehlerhafte Fuhrung eines Prozesses ;
  • das Versaumen eines Prozesskostenhilfeantrags ;
  • das Unterlassen einer Klage vor Ablauf der Verjahrungsfrist ;
  • das Unterlassen einer Mitteilung uber finanzielle Verpflichtungen des Betreuten infolge verlorener Prozesse.

Sozialleistungen und Unterhalt

Im Rahmen der finanziellen Absicherung des Betreuten sind als Pflichtverletzung bejaht worden:

  • das Unterlassung der Unterhaltsbeitreibung ;
  • die zu Unrecht gewahrte Unterhaltsstundung ;
  • die Fristversaumung bei der Stellung eines Renten- oder sonstigen Sozialleistungsantrags.

Das Bundessozialhilfegericht sah es als Pflicht des Betreuers an, sich personlich um eine freiwillige Weiterversicherung in der Krankenkasse zu kummern, sofern der Aufgabenkreis Gesundheitssorge besteht. Bei einem verspateten Rentenantrag wurde anerkannt, dass der Betreuer zunachst auf Wunsch des Betreuten auf den Erfolg von Rehamassnahmen vertraut hat.

In der Rechtsprechung wurde festgestellt, dass die Beantragung von Sozialhilfe zur Personensorge, nicht zur Vermogenssorge zahlt. Ein Betreuer, der allein die Vermogenssorge innehat, kann daher schon deshalb nicht fur eine verspatete Sozialhilfeantragstellung haften. Ahnliche Abgrenzungsprobleme bestehen bei den Unterhaltsanspruchen. Das OLG Zweibrucken sieht sie nicht als Teil des Aufgabenkreises Vermogenssorge an.

Allgemeine Vermogenssorge

Im Bereich der Vermogenssorge wurde als Pflichtverletzung bejaht:

  • der voreilige Verkauf eines Hausgrundstuckes in Zeiten ansteigender Preise ;
  • die unkritische Ubernahme der Bewertung von Grundvermogen ;
  • die Anlage von Mundelgeld (das fur den laufenden Unterhalt nicht benotigt wird) mit einem zu geringen Zinssatz (auf einem Sparbuch mit gesetzlicher Kundigungsfrist anstatt einer Anlage in Schatzbriefen oder ahnlichen Wertpapieren) ;
  • die Geldanlage in auslandischen (unsicheren) Wertpapieren.

Zur Beantwortung der Frage, ob eine Pflichtverletzung im Bereich der Vermogenssorge vorliegt, ist im allgemeinen das Gesamtverhalten des gesetzlichen Betreuers zu prufen, einzelne Ausgabeposten durfen hierbei nicht willkurlich herausgegriffen werden. Bei mangelnder Rechtskenntnis kann der Betreuer verpflichtet sein, Rechtsauskunft beim Vormundschaftsgericht (§ 1837 II BGB) einzuholen.

Wohnraum

Wie oben schon dargelegt, ist im Bereich der Fuhrung von Betreuungen fur Volljahrige bei der Kundigung von Wohnraum durch einen Betreuer zu beachten, dass diese von der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes gem. § 1907 I BGB abhangig ist.

Daher kommt hier eine Haftung fur

  • fur die verspatete Einholung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung ;
  • die schuldhafte Verzogerung der Wohnungsauflosung nach der erteilten Genehmigung;
  • die pflichtwidrige Aufgabe der Wohnung des Betreuten ohne vorherige vormundschaftsgerichtliche Genehmigung in Betracht.

Die Weiterfuhrung des Mietverhaltnisses des Betreuten kann jedoch auch entgegen einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung zur Wohnraumkundigung geboten sein, wenn sie dem Wohl des Betreuten (§ 1901 I BGB) dient, weil sich beispielsweise sein Gesundheitszustand gebessert hat und die Wohnungsaufgabe daher nicht mehr notwendig ist. Hier kann, wie bereits oben erwahnt, trotz gerichtlicher Genehmigung die Wohnraumkundigung wieder haftungsrechtliche Folgen auslosen, da der Betreuer stets auch selbst alle Rechtshandlungen am Wohl des Betreuten zu orientieren hat. Die vormundschaftsgerichtliche Genehmigungspflicht gilt nur fur vom Betreuten selbst bewohnte Wohnungen.

Des weiteren wurde ein Betreuer haftungsrechtlich verantwortlich gemacht, weil er nicht rechtzeitig fur eine Wohnungskundigung gesorgt hatte. Der Zutritt zur Wohnung des Betreuten selbst kann auch Gegenstand der Auseinandersetzung sein. Laut LG und OLG Frankfurt kann der Betreuer die Wohnung des Betreuten nicht gegen dessen Willen betreten. Er kann hierzu auch nicht vom Vormundschaftsgericht ermachtigt werden. Die Wohnungsauflosung selbst kann auch zum schadensersatzbegrundenden Tatbestand werden, wenn der Betreuer beispielsweise wertvolle Antiquitaten irttumlich als Sperrmull entsorgen lasst oder in Unkenntnis des Schenkungsverbotes (§§ 1804, 1908 i Abs. 2 BGB) Einrichtungsgegenstande des Betreuten verschenkt. Im Zweifel sollten Wertgutachten eingeholt, bei der Wohnungsauflosung neutrale Zeugen hinzugezogen und statt Schenkungen gegebenenfalls Leihgaben (gegen Nachweis) vorgenommen werden.

Personensorge

Eine Haftung im Bereich der Personensorge ist stets diffiziler als in den anderen Bereichen. In der Regel geht es um Fragen der Heilbehandlung und/oder der freiheitsentziehenden Unterbringung. So entschied beispielsweise der BGH am 11. Oktober 2000, dass eine Zwangsvorfuhrung zur ambulanten Verabreichung von Medikamenten unzulassig sei. Das LG Oldenburg bezeichnete die Verbringung eines Betreuten in ein offenes Altenpflegeheim gegen seinen Willen als unzulassig. Problematisch ist auch die freiheitsentziehende Unterbringung nur mit dem Aufgabenkreis Gesundheitsfursorge.

Auch wenn eine fur bestimmte Rechtshandlungen die erforderliche vormundschaftsgerichtliche Genehmigung (beispielsweise die Genehmigung zur Kundigung eines Mietverhaltnisses uber Wohnraum, § 1907 I BGB) durch das Vormundschaftsgericht erteilt wurde, schliesst dies eine Haftung des gesetzlichen Betreuers nicht aus.

Straf- und zivilrechtlich macht sich der Betreuer eines Vergehens schuldig, wenn er den Aufgabenkreis der Vermogenssorge hat und Sozialbetrug des Betreuten toleriert. Wenn er nicht diesen Aufgabenkreis hat oder es sich um Straftaten wie Besitz illegaler Drogen handelt, ist der Betreuer nicht verpflichtet, diesen Umstand zu verhindern. Denn nur schwere Straftaten, angefangen von der Vorbereitung eines Angriffskriegs uber Raub und Geldfalschung bis hin zur Bildung einer Terroristischen Vereinigung mussen angezeigt werden. Dazu sind auch Personen verpflichtet, die der Schweigepflicht unterliegen. Unklar ist, ob der Betreuer strafrechtlich verfolgt werden kann, wenn er in eine Behandlung des Betreuten einwilligt, die als Korperverletzung strafbar ist, da sie gegen den Willen des Betreuten zu Unrecht durchgefuhrt wurde. Zimmermann vertritt den Standpunkt, dass das Risiko allein bei dem behandelnden Arzt liegt. Der Bundesgerichtshof spricht aber von einer rechtlichen Verantwortung des Betreuers (BGH-Beschluss) (http://www.google.de/search?q=cache:NKC66oa7O8sJ:www.betreuungsrecht.org/bgh1904.pdf+BGH+Beschluss+XII+ZB+2/03+Betreuer++rechtlicher+Verantwortung&hl=de)


Keine Schweigepflicht - Kein Zeugnisverweigerungsrecht - Kaum Datenschutz - § 203 StGB

Der Betreuer unterliegt nicht der Schweigepflicht gemass § 203 StGB (http://dejure.org/gesetze/StGB/203.html). Das ist problematisch, da er Informationen uber den Betreuten von Personen bekommen darf/muss, die eigentlich die Schweigepflicht zu wahren haben. Verstosse sind mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu ahnden. Nach Rechtslage hat der Betreute keinerlei Datenschutz und keinerlei Intimsphare. In Strafverfahren gegen den Betreuten muss der Betreuer aussagen. Ist der Betreute einwilligungsfahig oder ist die Einwilligungsfahigkeit zweifelhaft, darf der Arzt dem Betreuer nur Auskunft geben, wenn der Betreute das gestattet.


Siehe auch:

Vormund, Psychisch-Kranken-Gesetze, Psychiatrie, Antipsychiatrie, Forensische Psychiatrie, Psychische Erkrankung, Psychologie, Patientenverfugung, Vorsorgevollmacht, Psychiatrisches Testament

Literatur

Walter Zimmermann: Betreuungsrecht - Hilfe fur Betreute und Betreuer. 6. Auflage, 2004. ISBN 3423056045

Tobias Froschle: Maximen des Betreuerhandelns und die Beendigung lebenserhaltender Eingriffe in: Juristenzeitung - Heft 2, 2000

Georg Dodegge, Dr. Bernhard Knittel: Stellungnahmen zur Betreuungsrechtsreform in: Zusammenstellung der Stellungsnahmen der Sachverstandigen zur Betreuungsrechtsreform. Deutscher Bundestag; Rechtsausschuss; Berlin 2004

Prof. Dr. Walter Zimmermann: Betreuungsrecht von A-Z. 2. Auflage; Beck-Rechtsberater im dtv; unter anderem Munchen 2001

Weblinks

  • Online Lexikon Betreuungsrecht Ruhr-Universitat Bochum (http://www.ruhr-uni-bochum.de/zme/Lexikon/)
  • Weitere Weblinks (http://www.beepworld.de/members74/patientenrechte/weblinks-literatur.htm)
  • Zur anstehenden Anderung des Betreuungsrechts - eine an Beispielen orientierte, kritische Diskussion des Themas im Deutschlandfunk. (http://www.dradio.de/dlf/sendungen/hintergrundpolitik/331876/)


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